Hallo Bernhard Zorn,
für eine Rente wegen Erwerbsminderung müssen als besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Leistungsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge liegen. Ausgehend von einem Leistungsfall im Jahr 2010 haben Sie diese Voraussetzung nicht erfüllt. Für Selbständige gibt es eine Ausnahmeregelung. Wenn bis zum 31.12.1983 5 Jahre an Beitragszeiten (= allgemeine Wartezeit) zurückgelegt wurden, und ab 1.1.1984 jeder Monat mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist, ist die besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung erfüllt. Aufgrund der Lücke von 1.1.2004 - 30.9.2008 trifft dies nicht zu. Ein Anspruch könnte zum jetzigen Zeitpunkt nur entstehen, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Arbeitsunfalls eingetreten ist.