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Erwerbsminderungsrente

von Achim25.06.2007 | 21:06
1908 Ansichten
4 Antworten

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Ich habe lt. Rentenbescheid die Erwerbsminderungsrente als Dauerrente bewilligt bekommen.Gibt es Umstände die trotzdem eine erneute Überprüfung oder gar einen Wegfall der Rente verursachen könnten? Achim

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

User bekiss hat hier ja schon alles wichtige erwähnt.

Natürlich bleibt es für die weitere Bezugsdauer einer Erwerbsminderungsrente von Relevanz (auch bei Dauerrenten) wie sich das Restleistungsvermögen bzw. der Gesundheitszustand entwickelt.

Letzteres ist selbstredend vom Krankheitsbild (ist für die Zukunft eine medizin. Heilung(gesundheitl. Besserung überw. wahrscheinlich etc.) ábhängig.

Unabhängig von den einzuhaltenden Hinzuverdienstgrenzen kann natürlich die Ausübung einer laut sozialmedizin. Dienst körperlich unzumutbaren Tätigkeit zur Überprüfung der ursprünglichen Entscheidung führen.

Warten Sie deshalb das Rentenverfahren ab, studieren Sie den Bescheid und beachten auch die Hinweis/- und Mitwirkungspflichten - dann haben Sie nichts zu befürchten.

MfG

3 Antworten

Logoam 25.06.2007 | 21:34
Na klar, wenn keine Erwerbsminderung mehr vorliegt.
bekissam 26.06.2007 | 01:28
Nachprüfung der Rentenberechtigung: Im Rahmen der Bestimmungen der §§ 60 - 67 SGB I kann der Rentenversicherungsträger Nachprüfungen der Rentenberechtigung vornehmen. Der Gesetzgeber hat dazu vermutlich sehr bewußt einen breiten Rahmen gesteckt, so dass sich Zeitpunkt, Häufigkeit und Umfang der Nachprüfung nach den individuellen Verhältnissen des Einzelfalls richten können. Bestimmte Intervalle oder Begrenzungen auf ein bestimmtes Lebensalter, die immer wieder genannt werden, gehen auf verwaltungsinterne Verfahrensweisen einzelner Rentenversicherungsträger zurück. Die Überprüfung ist von Gesetzes wegen nicht an einen bestimmten zeitlichen Abstand oder ein bestimmtes Lebensalter des Berechtigten gebunden. Die Überprüfung kann sich sowohl auf die versicherungsrechtlichen Bedingungen des Rentenbezugs (z. B. Einhaltung der Entgeltgrenzen) wie auch auf die medizinischen Voraussetzungen für die gewährte Rente beziehen. Befristete Renten ("Zeitrenten"): Mit Ablauf der Befristung endet der Rentenanspruch einer befristet gewährten Rente. Dazu ist weder eine Anhörung, noch ein Bescheid erforderlich. Man sollte eine Weiterzahlung der Rente über diese Befristung (Wegfallzeitpunkt) hinaus mit dem Vordruck R120 beantragen. Eine Entziehung vor Ende der Zeitrente ist möglich, wenn eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die zur Rentengewährung geführt haben (Besserung), eingetreten ist (§ 48 SGB X). Unbefristete Renten ("Dauerrenten"): Unbefristete Renten werden auf Dauer bis zum Beginn der Regelaltersrente bewilligt. Eine Entziehung ist möglich, wenn eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die zur Rentengewährung geführt haben (Besserung), eingetreten ist (§ 48 SGB X). Rentenentziehung: Bei einer beabsichtigten Entziehung ist zunächst eine Anhörung nach § 24 SGB X vorzunehmen, in deren Rahmen sich der/die Betroffene zur Sache äußern kann. Anschließend ist, sofern im Rahmen der Anhörung keine relevanten neuen Gesichtspunkte dargelegt oder Beweise vorgelegt werden, ein Entziehungsbescheid zu erteilen. Widerspruchsmöglichkeit: Nach diesem Entziehungsbescheid kann der/die Betroffene Widerspruch erheben. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, die nach dem vorgesehenen Wegfallzeitpunkt weiterhin gezahlte Rente ist jedoch zu erstatten, wenn der Entziehungsbescheid Bindungswirkung erlangen sollte.
Egbertam 26.06.2007 | 09:52
Die RV wird ihre Rente etwa alle zwei Jahre überprüfen. Solange Sie sich in kontinuierlicher ärztlicher Behandlung befinden und ihre Erkrankung weiterhin vorliegt, erhalten Sie ihre Rente. Mit einer unbefristeten Rente sind Sie in der besten Rechtsposition. Grübeln Sie nicht weiter über eine mögliche Überprüfung. Versuchen Sie das Leben trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen zu genießen !
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