Ich bin 61 Jahre und kann in 2 Jahren mit 63 in Rente ohne Abschläge weil ich 45 Jahre voll habe
Jetzt ist mir eine halbe Erwerbsunfähigkeitsrente rückwirkend bewilligt worden mit 9%
Abzügen.
In meinem letzten Rentenbescheid war meine normale Rente schon höher als die volle Berufsunfähigkeitsrente und ich bezahle auch weiter in die Rentenkasse Beiträge ein.
Bleiben die 9% Abschläge bei der Rente mit 63 bestehen
für die eine Hälfte der Altersrente ja (also die bisher gekürzten halben Entgeltpunkte), für die andere Hälfte nicht. Die neuen Entgeltpunkte, zumindest wohl die, die erst nach Ende der Zurechnungszeit liegen, könnten zu einem Mehrwert führen - auch dafür gibt es keine Kürzung.
Gruß
w.
Hallo Manfred,
die Entgeltpunkte, die bereits Grundlage für die Berechnung der früheren Rente waren bleibt der Abschlag der früheren Rente maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer teilweisen Erwerbsminderung bzw. BU-Rente waren. Das bedeutet, wie bereits von W*lfgang dargestellt, dass die bereits bewerteten Entgeltpunkte zur Hälfte die Bewertung aus der Vergangenheit erhalten, da eine volle BU-Rente geleistet wurde. Die andere Hälfte wird bei der Berechnung der Altersrente bewertet – bei der von Ihnen genannten Rente für besonders langjährig Versicherte (frühester Rentenbeginn für 1955 geborene mit 63 + 6 Monaten) dann ohne Abschläge. Auch die weiteren bisher geleisteten Beiträge zur Rentenversicherung seit Bezug der BU-Rente können die Rentenhöhe zusätzlich weiter positiv beeinflussen. Sie haben Möglichkeit von Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger eine Probeberechnung durchführen zu lassen. Diese können Sie schriftlich oder bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle in Ihrer Nähe beantragen.
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