Hallo gerd,
auf die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis und Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit als Hinzuverdienst angerechnet, sofern die mtl. Hinzuverdienstgrenze i.H.v. 450 Euro überschritten wird.
Nicht zum Arbeitsentgelt zählen steuerfreie Ehrenamtspauschalen nach § 3 Nr. 26a EStg (Einkommensteuergesetz).
Maßgeblich für den Hinzuverdienst ist demnach das steuer- und sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt.