1. Das Beratungsangebot können Sie bei allen Auskunfts- und Beratungsstellen in Anspruch nehmen.
2. Bezüglich der Abfindung sollten Sie sich auch arbeitsrechtlich beraten lassen.
Erst dann kann eine Entscheidung getroffen werden.
3. Abhängig davon, wann die Abfindung geleistet wird, (z.B. während des Bezugs der Erwerbsminderungsrente) ist zu prüfen, inwieweit diese Beträge als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sind.
4. Außerdem ist zu beachten, dass Beträge aus Einmalzahlungen die nach der Erwerbsminderung fällig werden, bei der Rente wegen Erwerbsminderung nicht berücksichtigt werden können, sondern erst bei der Nachfolgerente.