Guten Tag Andrea W.,
werden Arbeitsentgeltbestandteile in ein Arbeitszeitkonto oder Wertguthabenkonto eingebracht, liegt Arbeitsentgelt und damit zu berücksichtigender Hinzuverdienst vor, wenn aus dem angesparten Konto Zahlungen an Sie erfolgen. Diese Zahlung(en) sind in dem Jahr, in dem sie erfolgen, als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Maßgebend ist hierbei der Bruttobetrag. Dieser wird im Rahmen der kalenderjährlichen Hinzuverdienstprüfung berücksichtigt.
Abfindungen sind regelmäßig kein Arbeitsentgelt und somit nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Wird jedoch eine Zahlung des Arbeitgebers lediglich als ‘Abfindung’ bezeichnet, stellt sie aber tatsächlich Arbeitsentgelt dar, liegt Hinzuverdienst vor. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Zahlung von rückständigem Arbeitsentgelt anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder ihrer gerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozess.