Zitiert von: Heinz
Guten Tag,
ich - geb. 1957, GdB 100, Beschäftigungsverhältnis besteht noch - beziehe derzeit Krankengeld, welches am 25.02.2021 endet.
Mein Reha-Antrag vom Juli 2020 wurde umgedeutet, ich werde eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten.
Der Bescheid wird lt. Auskunft der Sachbearbeiterin aber noch etwas dauern.
Da ich mir den Aufwand und die Belastung ersparen möchte, werde ich keinen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen. Stattdessen habe ich mit meinem Arbeitgeber vereinbart, dass ich mich ab 26.02.2021 nicht mehr krankschreiben lasse und stattdessen Urlaub nehmen werde.
Ich habe noch einen Urlaubsanspruch von 45 Tagen und viele Überstunden, die mir mit Bewilligung der Erwerbsminderungsrente ausgezahlt werden.
Diese Auszahlung wird den Betrag von 6.300 Euro überschreiten.
Um das Problem einer Kürzung der Rente zu umgehen, überlege ich mir, hilfsweise gleich die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu beantragen.
Sind meine Überlegungen hierzu überhaupt richtig? Kann ich eine Umstellung in die Altersrente beantragen, obwohl ich noch keinen Bescheid über die Erwerbsminderungsrente habe? Welches Rentenbeginn-Datum soll ich sinnvollerweise für die Altersrente wählen?
Die Sachbearbeiterin konnte / wollte sich hierzu leider nicht äußern.
Vielen Dank
Hallo Heinz,
auch ich bin der Meinung, dass sich der Experte bezüglich des Hinzuverdienstes bei einer Rente wegen Schwerbehinderung geirrt hat. ausgeschlossen von dieser Erhöhung sind lediglich die EM-Rentner.
Wenn Sie aber Ihre 35 Beitragsjahre voll haben, können Sie auch diese Rentenart (ohne SB) wählen, dann gilt der erhöhte Zuverdienst auf jeden Fall.
Da der Bescheid für die EM-Rente noch nicht vorliegt, weiß noch keiner genau, welches Datum als 'Leistungsfall' festgelegt wurde (kann auch vor Reha-Antrag liegen) und somit dann der Rentenbeginn. Bei einer befristeten EM-Rente würde dann der Rentenbeginn ab dem 01. des siebten nachfolgenden Monats sein.
Geht man davon aus, dass das Umdeutungsdatum auch Leistungsfalldatum ist (also Juli 2020), würde die EM-Rente also ab 01.02.2021 bezahlt werden.
Wenn zu diesem Zeitpunkt aber das Arbeitsverhältnis noch besteht und erst später beendet wird, gelten auch die (Einmal)Zahlungen, die nach EM-Rentenbeginn erfolgen, als Hinzuverdienst für die EM-Rente.
Wenn Sie also Ihre vorgezogene Altersrente zum 01.02.2021 stellen und die Auszahlung dann erst im Februar erfolgt, gelten die erhöhten Hinzuverdienstregelungen für die Altersrente, nicht mehr die für die EM-Rente.
Da eine Urlaubsabgeltung erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen kann, würde der Abrechnungsmonat Februar als Beitragsmonat gelten und somit auch als 'Zufluss'-Monat. Unter Umständen kann ein Teil des Bezuges auf das Vorjahr entfallen, Stichwort 'Märzklausel' (mit Lohnbüro/Steuerberater klären), und läge dann (vielleicht) so oder so vor Rentenbeginn.
Die 'Märzklausel' kann sich aber auch ungünstig auswirken, wenn nämlich die EM-Rente rückwirkend deutlich früher beginnt als 01.02.2021 und somit die Beitragsmeldung (=Zufluss) innerhalb des EM-Rentenzeitraumes fällt.
Den Antrag auf EM-Rente haben Sie auf jeden Fall deutlich vor dem Antrag auf eine vorgezogene Altersrente gestellt. Wenn dieser EM-Rentenantrag noch nicht abschließend bearbeitet wurde, muss dies bei der vorgezogenen Altersrente dennoch berücksichtigt werden. Denn wenn der Anspruch auf EM-Rente grundsätzlich gegeben ist, bleibt dieser Anspruch erhalten und die nachfolgende Altersrente ist darauf basierend zu berechnen.
Wenn Sie also das Ende Ihrer Tätigkeit nicht noch hinausschieben können/wollen, dann scheint das Antragsdatum 01.02.2021 für die vorgezogene Altersrente sinnvoll zu sein.
Sie sollten dies aber bitte noch einmal mit Ihrer zuständigen DRV in einem (zzt. nur telefonisch möglichem) Beratungstermin bestätigen lassen, dort liegen ja auch Ihre konkreten Unterlagen vor. Und Sie können in diesem Gespräch auch dann entsprechend gleich Ihren Antrag telefonisch aufnehmen lassen.
Viel Erfolg und alles Gute!