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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente - Anrechnung Urlaubsabgeltung

von Tanja Trummer12.03.2018 | 11:24
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich (Jahrgang 1972) bin schwerbehindert (seit September 2016 GdB 100, vorher GdB 80)und seit 8.9.16 ununterbrochen arbeitsunfähig krankgeschrieben. Vom 20.10.16 bis 7.3.18 bezog ich Krankengeld. Am 5.1.18 habe ich bei der DRV Bund Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und am 1.3.18 bei der Agentur für Arbeit im Rahmen einer sogenannten Nahtlosigkeitsregelung Arbeitslosengeld beantragt. Das Arbeitsverhältnis mit allen rechten und Pflichten ruht seit 20.10.16 und kann erst nach Zustimmung des Integrationsamtes beendet werden, außer es endet durch Abschkuss eines Aufhebungsvertrages z.B. zum 30.6.18. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht noch Anspruch auf Urlaubsabgeltung für 40 Arbeitstage. Frage: Sofern mir die DRV Bund volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente auf Zeit oder auf Dauer ab 1.1.18 zubilligt und das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag zum 30.6.18 endet wird, ist dann die fällige Urlaubsabgeltung (Zahlung im Juli 2018) auf die Erwerbsminderungsrente anzurechnen? Im Voraus vielen Dank für Ihre Bemühungen. Mit freundlichen Grüßen Tanja Trummer.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Einmalzahlungen sind alle Zahlungen, die nicht monatlich erfolgen. Hierzu gehören zum Beispiel Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Tantiemen oder Mehrarbeitsvergütung. Sie sind als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV sind und aus einem Arbeitsverhältnis stammen, das nach Rentenbeginn (noch) bestanden hat.

Einmalzahlungen aus einem nach Rentenbeginn (noch) bestehenden Arbeitsverhältnis sind auch dann als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie aus Zeiten vor Rentenbeginn resultieren.

Ein nach Rentenbeginn (noch) bestehendes Arbeitsverhältnis liegt auch vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbesteht.

Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor Rentenbeginn geendet, sind aus diesem Arbeitsverhältnis gezahlte Beträge nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

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4 Antworten

Urlaubsabgeltungam 12.03.2018 | 11:44
Da die Urlaubsabgeltung als einmaliges Arbeitsentgelt zählt, ist dieses gemäß § 96a SGB VI zu berücksichtigen! Endete das Arbeitsverhältnis allerdings bereits vor Rentenbeginn, sind aus diesem Arbeitsverhältnis gezahlte Beträge nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
L.B.am 12.03.2018 | 12:52
Hallo Tanja, wie es aussieht, hast du schlechte Karten. Ein GdB 50 oder höher, wie in Deinem Fall GdB 100 hat keine Bedeutung/Einfluss auf eine volle/ teilweise EMR. Ein besserer Ausgangspunkt für dich wäre gewesen, keine Arbeitsstelle inne zu haben. Somit wird das Urlaubsgeld/ Aufhebungsvertrag auf deiner Rente angerechnet. Bitte vorher gdnau überlegen, ob dies der richtige Zeitpunkt ist. Vg
Tanja Trummeram 13.03.2018 | 07:38
Vielen Dank für die Infos. Weitere Fragen: Ist die seit 1.7.18 gültige Hinzuverdienstregelung anwendbar? Ist eine Urlaubsabgeltung auch anrechenbar, wenn sie unter 6 300 Euro beträgt? MfG Tanja
Deutsche Rentenversicherung
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