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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente-Anspruchsvoraussetzung.

von LS06.03.2020 | 09:22
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7 Antworten

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Es geht um die Erfüllung der 3 Jahre Pflichtbeitragszeit im 5 Jahreszeitraum vor Beginn der Rehnte. Wie weit kann/darf zur Erfüllung der 3 Jahre zurückgerechnet werden, wenn zuletzt im Jahr 2015 für 4 Monate Beiträge gezahlt wurden und davor im Jahr 2010 für 12 Monate, 2009 für 12 Monate und 2008 für 12 Monate. Bei den Beiträgen 2008 - 2010 handelt es sich um Harz 4 = 2400 EUR im Jahr. Zählen diese Bezüge auch mit falls bis dahin die Zeit einbezogen werden kann ?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Für die Berechnung des 5 Jahreszeitraums ist nicht der Rentenbeginn maßgebend, sondern der Eintritt eines Leistungsfalles der Erwerbsminderung. Hierzu ein Beispiel: Angenommener Leistungsfall 06.03.2020, dann rechnet der 5 - Jahreszeitraum vom 06.03.2015 bis zum 05.03.2020. In diesem Zeitraum müssen dann mindestens 36 Monate an Pflichtbeiträgen vorhanden sein. Der 5-Jahreszeitraum kann allerdings bei Vorliegen von Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten verlängert werden. Um diese Voraussetzung prüfen zu können, sollten Sie Kontakt mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger aufnehmen.

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6 Antworten

senf-dazuam 06.03.2020 | 10:25
Es kommt darauf an, welche Zeiten sonst noch vorlagen. Bei echten Lücken wird wohl die Voraussetzung nicht erfüllt sein. Liegen Zeiten dazwischen, die den 5-Jahreszeitraum verlängern, können weitere Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt werden. In einer Beratungsstelle der DRV kann Ihnen bestimmt geholfen werden.
LSam 06.03.2020 | 12:05
Zwischenzeit ist Selbständigkeit und Alg II ohne Leistungsbezug. Von Bededeutung ist jedoch die Feststellung, für welchen Zeitraum vor Rentenbeginn die 3 Jahre Beitragszeit einbezogen werden? Wo kann man das nachlesen?
LSam 06.03.2020 | 12:12
an Redaktion Versehentlich 1x "Beitrag erstellen" zu viel gedrückt Bitte 1x den Beitrag von LS vom 06.03.2020 09:22 h löschen danke
LSam 06.03.2020 | 12:05
Zwischenzeit ist Selbständigkeit und Alg II ohne Leistungsbezug. Von Bededeutung ist jedoch die Feststellung, für welchen Zeitraum vor Rentenbeginn die 3 Jahre Beitragszeit einbezogen werden? Wo kann man das nachlesen?
W°lfgangam 06.03.2020 | 14:52
Hier: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… oder in einer Rentenauskunft: https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/ wobei die nur potentiell eine EM-Rente zum Erstell/-berechnungsdatum darstellt/verneint - und dabei aktuell laufenden Versicherungszeiten nicht in die Anspruchsvoraussetzungen einbeziehen kann. Gruß w. PS: wenn von einem vermeintlich angenommen Versicherungsfall der EM (muss ja nicht das Rentenantragsdatum sein, kann auch schon länger zurückliegen) in den letzten 5 Jahren davor bereits 'echte' Lücken von mehr als 24 Monaten sind, werden die 36in61 niemals erreicht werden können. Genauso können Sie umgekehrt vorgehen: wann waren das letzte Mal 36 Monate Pflichtbeitragszeit vorhanden 'am Stück zählbar', wie lange danach gibt es noch 'Streckungszeiten' nebst folgenden Lücken, um rechnerisch in einem 'erweiterten' 5-Jahres-Zeitraum den danach letztmöglichen EM-Eintritt zu ermitteln. Ganz einfach... ;-)
LSam 06.03.2020 | 18:36
Bedanke mich für Beiträge. Zutreffend die Anmerkung von W°lfgang „Ganz einfach... ;-)“
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