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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente - Arbeitsentgelt wg. Beendigung Beschäftigung

von Katarina29.05.2013 | 17:13
2677 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Folgender Sachverhalt: AN bezieht volle Erwerbsminderungsrente rückwirkend ab 02/2013. Vorhergehende Krankheit zuerst mit LFZ, später mit Krankengeldbezug ab 07/2012. Zum 31.05.2013 wird das Beschäftigungsverhältnis beendet und der AG zahlt Urlaub aus 2012 und 2013, sowie Stunden eines Zeitkontos aus. Frage: 1) Wird das Entgelt für die jeweilige Urlaubsabgeltung als Hinzuverdienst zur EM-Rente angerechnet? Wenigstens der Anspruch auf Urlaub aus 2012 ist vor Eintritt der EM-Rente entstanden. 2) Wie verhält es sich mit den Zeitkontostunden. Es handelt sich um Überstunden, die vor der Erkrankung erarbeitet wurden (also in 2011 und 2012) und jetzt lediglich ausgezahlt werden. Wird dieser Verdienst als Hinzuverdienst auf die EM-Rente angerechnet? Wäre es in diesem Fall denkbar und richtig, dass der AG diese Stunden in einer Lohnberichtigung für 06/2012 abrechnet und dadurch auch keine Anrechnung als Hinzuverdienst erfolgt? Im voraus bereits vielen Dank für Ihre Antworten.

Antworten vom Expertenteam

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3
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Katarina,

zur Beurteilung, ob einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als Hinzuverdienst nach § 96a SGB VI zu berücksichtigten ist, ist auf die Verhältnisse bei Rentenbeginn (!) abzustellen:

Besteht das Beschäftigungsverhältnis bei Rentenbeginn noch, gilt die Einmalzahlung als Hinzuverdienst i. S. d. § 96a SGB VI, auch wenn im Zeitpunkt der Auszahlung das Beschäftigungsverhältnis evtl. schon beendet war.

Wurde das Beschäftigungsverhältnis bereits vor Rentenbeginn beendet, liegt kein Hinzuverdienst vor.

Ausnahme:

Wurde das Arbeitsverhältnis noch nicht beendet, ruht aber aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen zum Zeitpunkt des Rentenbeginns, sind Einmalzahlungen ebenfalls nicht als Hinzuverdienst nach § 96a Abs. 1 SGB VI zu berücksichtigen (Urteile des BSG v. 10.07.2012, B 13 R 81/11 R und B 13 R 85/11 R)

Die Einmalzahlung wird in dem Monat als Hinzuverdienst berücksichtigt, in dem der Arbeitgeber die Einmalzahlung auszahlt, unabhängig davon, in welchem Zeitraum die Einmalzahlung erwirtschaftet worden ist. Handelt es sich bei der Einmalzahlung um Arbeitsentgelt für geleistete Überstunden ist dieses den Kalendermonaten zuzuordnen, in denen die Überstunden geleistet worden sind.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Katarina,

ohne den Vertrag zu kennen, kann keine Aussage getroffen werden, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund tarif- oder arbeitsvertraglicher Regelungen zum Rentenbeginn ruht. Der Tarif- bzw. Arbeitsvertag enthält nämlich hierzu entsprechende Aussagen.

Bitte wenden Sie sich daher an Ihren Rentenversicherungsträger.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Hallo Katarina,

ja, so wie Sie den Sachverhalt darstellen, wäre die Urlaubsabgeltung nach § 96a SGB VI als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, die Überstundenauszahlung jedoch nicht.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

3 Antworten

Ronald Blumam 30.05.2013 | 14:09
Vieleicht hilft Ihnen diese Seite weiter http://erwerbsminderungsrente24.de/ sind jede Menge Infos über Erwerbsminderung und Erwerbsminderungsrente.
Katarinaam 31.05.2013 | 10:34
Vielen Dank für Ihre Antwort. Das Beschäftigungsverhältnis ruhte bei Rentenbeginn aufgrund arbeitsrechtlicher Bestimmungen, da der AN bereits seit längerem Krankengeld bezogen hat und jetzt rückwirkend die EM-Rente bewilligt bekam. Jetzt (also nach Rentenbeginn) wurde das Beschäftigungsverhältnis beendet und der o.g. Urlaub + Ü-Std. sollen entsprechend abgerechnet werden. Ist hier dann die Anwendung der von Ihnen genannten Ausnahme richtig - es besteht also kein Hinzuverdienst i. S. d. § 96 a SGB VI, da das Beschäftigungsverhältnis bei Rentenbeginn ruhte und jetzt (nach Rentenbginn) beendet wurde? Es wurde ja nicht wieder aktiv aufgenommen...
Katarinaam 31.05.2013 | 13:12
OK, habe das ganze jetzt nochmal geprüft und bin zu dem Ergebnis gekommen, dass das Arbeitsverhältnis doch nicht ruht. Ich bin davon ausgegangen, dass es sich bei dem Bezug von Krankengeld automatisch um ein ruhendes AV handelt. Es ist aber weder im Arbeits- noch Tarifvertrag ein Ruhen geregelt, so dass dieses AV weiter "normal" fortbestanden hat bis die Kündigung eingetreten ist. Eine gesetzliche Grundlage für das Ruhen bei Krankengeldbezug gibt es meines Wissens nach nicht. Ist dies soweit korrekt? Also wäre es in dem geschilderten Fall so, dass die Abgeltung von Urlaub (Einmalzahlung, bei Rentenbeginn bestand die Beschäftigung noch) als Hinzuverdienst i.S.d. § 96 a bewertet würde? Die ausgezahlten Überstunden werden aber dem Monat zugeordnet, in dem sie geleistet wurden. Also in diesem Fall eine Zuordnung für einen Monat, der vor Rentenbeginn liegt, da die Überstunden bereits vor Eintritt der Krankheit und vor Rentenbeginn geleistet wurden. Somit ergäbe sich wenigstens hinsichtlich der Abgeltung der Überstunden kein Hinzuverdienst i.S.d. §96a? Verstehe ich den Sachverhalt insofern richtig?
Deutsche Rentenversicherung
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