Hallo Katarina,
zur Beurteilung, ob einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als Hinzuverdienst nach § 96a SGB VI zu berücksichtigten ist, ist auf die Verhältnisse bei Rentenbeginn (!) abzustellen:
Besteht das Beschäftigungsverhältnis bei Rentenbeginn noch, gilt die Einmalzahlung als Hinzuverdienst i. S. d. § 96a SGB VI, auch wenn im Zeitpunkt der Auszahlung das Beschäftigungsverhältnis evtl. schon beendet war.
Wurde das Beschäftigungsverhältnis bereits vor Rentenbeginn beendet, liegt kein Hinzuverdienst vor.
Ausnahme:
Wurde das Arbeitsverhältnis noch nicht beendet, ruht aber aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen zum Zeitpunkt des Rentenbeginns, sind Einmalzahlungen ebenfalls nicht als Hinzuverdienst nach § 96a Abs. 1 SGB VI zu berücksichtigen (Urteile des BSG v. 10.07.2012, B 13 R 81/11 R und B 13 R 85/11 R)
Die Einmalzahlung wird in dem Monat als Hinzuverdienst berücksichtigt, in dem der Arbeitgeber die Einmalzahlung auszahlt, unabhängig davon, in welchem Zeitraum die Einmalzahlung erwirtschaftet worden ist. Handelt es sich bei der Einmalzahlung um Arbeitsentgelt für geleistete Überstunden ist dieses den Kalendermonaten zuzuordnen, in denen die Überstunden geleistet worden sind.