Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung besteht unter anderem nur, wenn in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der teilweisen beziehungsweise vollen Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind.
Der Zeitraum von fünf Jahren verlängert sich nach § 43 Abs. 4 SGB VI um bestimmte Zeiten. Das sind zum Beispiel Anrechnungszeiten. Anrechnungszeiten verlängern den 5-Jahres–Zeitraum allerdings nur dann, wenn sämtliche in § 58 SGB VI (beziehungsweise §§ 252, 252a SGB VI) genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit nicht vor (zum Beispiel während der Sperrzeit bei einer Arbeitslosigkeit oder wenn Versicherte "nur" arbeitsuchend gemeldet sind), kann die Zeit nicht als Verlängerungszeit berücksichtigt werden.
Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung kann daher nur aufrechterhalten werden, wenn die Arbeitslosmeldung weiterhin besteht.
Lediglich zur Information für Sie:
Versicherte, die
• bis zum 31.12.1951 geboren waren und
• bis zum 65. Lebensjahr einen Antrag auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit gestellt hatten,
hatten die Möglichkeit, das Vorliegen von 364 Tagen Arbeitslosigkeit nach einem Alter von 58 Jahren und 6 Monaten gegenüber dem Rentenversicherungsträger direkt nachzuweisen, ohne dabei bei der Agentur für Arbeit gemeldet zu sein. In diesem Zusammenhang war eine Nachweisführung über "Eigenbemühungen" erforderlich.
Für die Anrechnungszeit gilt dies aber - wie gesagt - nicht.