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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente auf Zeit - Auswandern

von tosaledo17.07.2010 | 19:39
4393 Ansichten
3 Antworten

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Ich bin 30 Jahre und habe gerade meine EM Rente (seit 4 Jahren) für 2 Jahre verlängert bekommen. Nun wüßte ich gerne, ob ich in dieser Zeit nach Portugal zu meinem Bruder auswandern darf. Mir wurde erzählt, dass ich noch nicht einmal in Urlaub darf. Ich kann mir eigentlich nicht vorstellen, dass mir die LVA einen Urlaub über viele Jahre verbieten darf.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo tosaledo,

wie Arnold bereits festgestellt hat, wird die Rente bei Verzug in Mitgliedsländer der EU grundsätzlich zu 100 % gezahlt. Vom zuständigen deutschen Versicherungsträger könnten Sie sich dies schriftlich bestätigen lassen.

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2 Antworten

Arnoldam 17.07.2010 | 20:12
Natürlich können Sie während einer befristeteten EM-Rente in Urlaub fahren und zwar solange wie Sie wollen. Wenn der " Urlaub " dann leztlich 2 Jahre dauert ist es auch o.k. Die Renten der Deutschen Rentenversicherung werden grundsätzlich auch ins Ausland gezahlt. Ob und in welcher Höhe sie gezahlt werden, hängt aber auch davon ab, ob der Auslandsaufenthalt nur vorübergehend oder aber dauerhaft ist. So wird bei einem vorübergehendem Aufenthalt im Ausland die Rente ohne Einschränkungen weitergezahlt. Bei einer dauerhaften Verlagerung des Wohnsitzes ins Ausland kann der Rentenanspruch oder die Höhe der Rente möglicherweise aber eingeschränkt werden. Je nachdem, in welchem Land sich der Empfänger aufhält, kann insbesondere eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eingeschränkt werden, wenn der Rentner dauerhaft umzieht. Das ist der Fall, wenn die Rente nicht nur wegen des schlechten Gesundheitszustandes gezahlt wird, sondern auch wegen der fehlenden Teilzeit-Arbeitsmöglichkeiten auf dem deutschen Arbeitsmarkt. Eine EM-Rente die auf rein med. Gründen beruht wird ohne Einschränkung auch ins Ausland gezahlt. Deutsche, Angehörige der EU-Staaten sowie Angehörige von Vertragsstaaten erhalten ihre Rente grundsätzlich ungekürzt ins Ausland gezahlt. Wenn der Rentenberechnung auch Zeiten nach dem Fremdrentengesetz, zum Beispiel Beschäftigungszeiten von Vertriebenen oder Spätaussiedlern in den ehemaligen Ostblockstaaten wie der UdSSR oder Polen zugrunde liegen, kann dies bei einem dauerhaften Wohnsitz im Ausland zu einer verminderten Rentenzahlung führen.
Bertam 19.07.2010 | 11:32
Teilen Sie Ihr Vorhaben Ihrer zuständigen DRV mit und bitten Sie um eine Stellungnahme über die zu erwartenden Auswirkungen. So haben Sie was schriftlich und können sich dann entscheiden. Es kommt immer auf den Einzelfall an, z.B. unter welchen Umständen Sie sich im Ausland aufhalten. 2 Jahre "Urlaub" wird nicht zwingend jede DRV als "Urlaub" anerkennen -> von Bedeutung ist der gewöhnliche Aufenthalt. (1/2 Jahr Südsee mit Aufgabe aller Bindungen nach Deutschland (Wohnung, ...) ist auch kein Urlaub sondern gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland).
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