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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente aufschiebbar?

von Hope09.08.2013 | 10:11
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7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich wurde nach einer Reha aufgefordert, innerhalb von 4 Wochen einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen. Ich arbeite aus gesundheitlichen Gründen bereits Teilzeit, möchte aber weiterarbeiten, so lange es irgendwie geht - auch wenn es nur wenige Monate sein sollten. Schade ich langfristig meiner Aussicht auf Erwerbsminderungsrente, wenn ich jetzt keinen Antrag stelle, sondern erst dann, wenn gar nichts mehr geht? Oder sollte ich als Beginn der Rente ein Datum in der Zukunft eingeben (z.B. ein Jahr später)? Die Hinzuverdienstgrenzen sind mir bekannt, mein Verdienst liegt darüber. Vielen Dank vorab

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Offensichtlich gilt Ihr Antrag auf Reha als Antrag auf Rente gemäß § 116 SGB VI. Dieser Rentenantragsfiktion können Sie grundsätzlich widersprechen, wenn Sie noch keine Rente wollen. Sollten Sie allerdings von der Krankenkasse nach § 51 SGB V oder von der Agentur für Arbeit nach § 125 SGB III aufgefordert worden sein einen Reha-Antrag zu stellen, haben Sie ein sog. Eingeschränktes Dispositionsrecht. Das heißt, Sie können nur mit Zustimmung der Krankenkasse bzw. der Agentur für Arbeit den, als Rentenantrag geltenden Antrag auf Reha, zurücknehmen.

Bei Erwerbsminderungsrenten können Sie den Rentenbeginn nicht selbst bestimmen. Er bestimmt sich aus dem Eintritt der Erwerbsminderung (wird vom Rentenversicherungsträger festgelegt) und der Rentenantragstellung. In Fällen, in denen ein Antrag auf Reha als Rentenantrag gilt, steht der Rentenbeginn bereits fest. Sie haben keine Möglichkeit den Rentenbeginn zu verschieben.

Das Schreiben Ihres Rentenversicherungsträgers mit der Aufforderung zur Rentenantragstellung sollte eigentlich auch Angaben zu Ihrem Rentenbeginn enthalten. Sie können allerdings auch jederzeit Ihren Rentenversicherungsträger kontaktieren und sich den genauen Sachverhalt erläutern lassen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Sorry. Die Aufforderung zur Reha-Antragstellung durch die Agentur für Arbeit ist in § 145 SGB III geregelt.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Angenommen es liegt bei Ihnen bereits Erwerbsminderung vor und ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht bereits. Sie arbeiten weiter auf Teilzeitbasis und stellen erst viel später einen Rentenantrag: Bei Rentenantragstellung prüft der Rentenversicherungsträger immer ob und seit wann eine Erwerbsminderung vorliegt. Es kann sein, dass bei der Beurteilung Ihrer Erwerbsminderung der tatsächlichen beruflichen Tätigkeit ein höherer Beweiswert zuerkannt wird, als den rein medizinischen Feststellungen. In diesen Fall wird als Eintritt der Erwerbsminderung ein späterer Zeitpunkt festgelegt werden. Wird allerdings festgestellt, dass die Tätigkeit auf Kosten Ihrer Gesundheit ausgeübt wurde, ist es möglich, dass es beim ursprünglichen Eintritt der Erwerbsminderung bleibt. Wie der Rentenversicherungsträger entscheidet ist somit reine Spekulation. Ebenso ob ein späterer Antrag zu einer Verschlechterung führen würde.

Wir empfehlen Ihnen ein Beratungsgespräch bei Ihrem Rentenversicherungsträger. Dort kann man alle Für und Wieder Ihres konkreten Einzelfalls mit Ihnen abwägen und besprechen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

tarokam 09.08.2013 | 11:24
??? §125 SGB III regelt den Bedarf bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte menschen
Hopeam 09.08.2013 | 12:20
Vielen Dank für die Rückmeldung. Mir geht es vor allem um folgendes: Wenn ich jetzt KEINEN Rentenantrag stelle (mich hat niemand sonst dazu aufgefordert) verschlechtern sich dann meine Chancen auf einen erfolgreichen Antrag zu einem späteren Zeitpunkt?
=//=am 12.08.2013 | 13:25
Sie haben auch noch eine andere Möglichkeit: Sie stellen JETZT den Rentenantrag und lassen die Erwerbsminderung feststellen (ist ja wohl vom RV-Träger schon geschehen, sonst hätten Sie keine Aufforderung bekommen). Sie arbeiten weiter in Teilzeit und - sofern ein Rentenanspruch besteht - wird das Einkommen als Hinzuverdienst berücksichtigt. Ergibt gglfs. eine sog. "Nullrente". Der Vorteil liegt darin, dass die EM dem Grunde nach schon mal anerkannt wurde und im Fall, dass Sie nicht mehr wie bisher arbeiten (und hinzuverdienen) können, die Rente GLEICH ausgezahlt werden kann; entweder in voller oder teilweiser Höhe. Wenn Sie den Rentenantrag erst dann stellen, wenn Sie nicht mehr arbeiten können, fängt das ganze Procedere auch erst dann an. Bei einem EM-Rentenantrag können Sie keinen Wunsch-Rentenbeginn angeben, nur bei einem Altersrentenantrag.
Hopeam 12.08.2013 | 21:33
1000 Dank für den Tipp!
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