Offensichtlich gilt Ihr Antrag auf Reha als Antrag auf Rente gemäß § 116 SGB VI. Dieser Rentenantragsfiktion können Sie grundsätzlich widersprechen, wenn Sie noch keine Rente wollen. Sollten Sie allerdings von der Krankenkasse nach § 51 SGB V oder von der Agentur für Arbeit nach § 125 SGB III aufgefordert worden sein einen Reha-Antrag zu stellen, haben Sie ein sog. Eingeschränktes Dispositionsrecht. Das heißt, Sie können nur mit Zustimmung der Krankenkasse bzw. der Agentur für Arbeit den, als Rentenantrag geltenden Antrag auf Reha, zurücknehmen.
Bei Erwerbsminderungsrenten können Sie den Rentenbeginn nicht selbst bestimmen. Er bestimmt sich aus dem Eintritt der Erwerbsminderung (wird vom Rentenversicherungsträger festgelegt) und der Rentenantragstellung. In Fällen, in denen ein Antrag auf Reha als Rentenantrag gilt, steht der Rentenbeginn bereits fest. Sie haben keine Möglichkeit den Rentenbeginn zu verschieben.
Das Schreiben Ihres Rentenversicherungsträgers mit der Aufforderung zur Rentenantragstellung sollte eigentlich auch Angaben zu Ihrem Rentenbeginn enthalten. Sie können allerdings auch jederzeit Ihren Rentenversicherungsträger kontaktieren und sich den genauen Sachverhalt erläutern lassen.