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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente auslaufen lassen / Neuantrag?

von Sebastian23.04.2015 | 07:18
1538 Ansichten
4 Antworten

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Hallo, mir wurde 2014 eine volle Erwerbsminderungsrente zugesprochen. Diese wurde kurz vor Inkrafttreten der neuen Regelung mit 2 Jahren mehr Zurechnungszeit bewilligt. Somit bin ich leider nicht in den Genuss einer höheren Rente gekommen. 2016 läuft die Befristung der Rente aus. Wie ist es, wenn ich keine Verlängeurng beantrage und ein halbes Jahr später ein Neuantrag stelle? Wird die Rente dann nach der neuen Regelung gewährt? Oder ist das kein neuer Leistungsfall? Danke! Sebastian

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 23.04.2015 | 16:55

Sehr geehrter Herr Sebastian,

ergänzend zu den vorangegangenen Darstellungen der Hinweis auf die rechtlichen Ausführungen der Deutschen Rentenversicherung im Hinblick auf die Weiterzahlung einer Rente derselben Leistungsart: http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_101ABS1U2R4.1.

Interessant scheint auch die Überlegung, ob und wann sich eine verlängerte Zurechnungszeit, sofern sie entstehen würde, amortisiert.

Wie wird das halbe Jahr des Nichtrentenbezuges überbrückt? Werden Lücken im Versicherungsverlauf entstehen?

Werden Sie wieder berufstätig. Könnte sich diese Berufstätigkeit auf die Bestimmung des Leistungsfalles auswirken? Wollen Sie Leistungen bei der Arbeitsagentur/Jobcenter beantragen und würden diese bei vorliegendem Sachverhalt überhaupt zahlen? Was passiert in dieser Zeit mit der Krankenversicherung?

Da aus heutiger Sicht fraglich bleibt, welcher Leistungsfall und Rentenbeginn aus der Neubeantragung resultieren würden, stellt sich die Frage nach Aufwand und Nutzen, bei ungewissem Ausgang.

3 Antworten

L.am 23.04.2015 | 08:44
Die Frage wurde hier schon gefühlte einhundert Mal gestellt. Nutzen Sie die Forensuche: Stichwort 'Zurechnungszeit' Wie hier z.B. https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_…
Schorscham 23.04.2015 | 11:19
Mal abgesehen davon, dass ein Neuantrag auch abgelehnt werden könnte, weil ein anderer DRV-Mitarbeiter die Umstände vielleicht anders interpretiert als sein(e) Kollege(n), findet immer das Rentenrecht Anwendung, welches zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung gegolten hat. Und dieser Zeitpunkt dürfte wohl definitiv feststehen.
=//=am 23.04.2015 | 14:59
Tja, der Schuss kann evtl. nach hinten losgehen... Sie sollten nur dann keinen Weitergewährungsantrag stellen, wenn es Ihnen tatsächlich gesundheitlich besser geht. Alles andere ist mehr als spekulativ. Wenn nach dem halben Jahr wieder festgestellt wird, dass WEITERHIN Erwerbsminderung vorliegt, wird die Rente anschließend an das Ende weitergezahlt. Da gibt es keine Antragsfrist!
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