Hallo. Ich war 5 Wochen in Reha. Aktuell bin ich noch krankgeschrieben. Beim Entlassungsbericht wurde 2 x angekreuzt, dass ich jeweils nur zwischen 3 und 6 Stunden künftig arbeitsfähig bin. Der Sozialdienst bei der Reha meinte, dass dies den Antrag auf EMR ersetzt und ich nichts mehr zu tun hätte. Heute war ich bei der Servicestelle der DRV. Der Sachbearbeiter dort meinte, dass dies nur bei einer vollen, nicht aber bei einer teilw. EMR der Fall wäre und ich auf jeden Fall einen Antrag stellen müsste. Was ist denn nun richtig? Und was passiert bis zur 1. Zahlung der EMR? Das kann ja bis zu 6 Monaten gehen? Es ist nicht meine Art, mich bis dahin krankschreiben zu lassen. Den ganzen Tag jedoch zu arbeiten, traue ich mir aber nicht mehr zu. Freiwillig auf Teilzeit kann ich mir nicht leisten. Hat jemand eine Idee?
Zunächst mal hat der Sozialarbeiter in der Reha-Klinik gar nichts in Bezug auf eine EM-Rente zu sagen. Der Entlassungsbericht geht an die DRV und VON DORT (vom Soz.Medizinischen Dienst) wird dann geprüft, ob das Leistungsvermögen tatsächlich 3 - unter 6 Stunden beträgt.
Sie können jetzt natürlich abwarten, was bei der Prüfung herauskommt. Sinnvoller ist es in Ihrem Fall aber, wenn Sie einen formellen Rentenantrag stellen.
WENN Ihnen Rente gewährt wird, kommt es darauf an, ob sie zeitlich befristet ist oder nicht. Wie kommen Sie auf die 6 Monate? Bei einer Zeitrente beginnt diese ab dem 7. Kalendermonat nach dem Leistungsfall. Wenn dieser weit in der Vergangenheit liegt und der Rentenantrag (oder bei einer Umdeutung der Reha-Antrag) rechtzeitig gestellt wurde, kann es mit der Zahlung schnell gehen.
Ich würde Ihnen empfehlen, sobald der Entlassungsbericht bei der DRV eingegangen ist (tel. nachfragen), sich persönlich bei einer Beratungsstelle beraten zu lassen und ggfls. gleich den Rentenantrag zu stellen. Denn die "pauschale" Aussage der SB der DRV halte ich auch nicht für richtig.
Vielen Dank. Ich dachte die Reha ist eine Art Gutachten für die DRV und ich kann mir das ganze Prozedere mit weiteren Gutachten, Antrag, Zusammenstellung der Arztberichte usw. sparen. Sind die Reha-Kliniken nicht im Verbund mit der DRV?
Was Sie dachten, ist eigentlich egal.....
Wenn Sie Rente anstreben, können Sie jederzeit einen Antrag stellen und wenn Ihr Arzt Sie nicht für arbeitsfähig (bezogen auf Ihre letzte konkrete Arbeit) ansieht, wird er Sie weiter krank schreiben.
Sie können aber auch abwarten ob irgendwas automatisch passiert.
......es kann viel passieren..... und........ nichts ist unmöglich.......
Entschuldigen Sie bitte, wenn ich es so deutlich sage, aber sie haben zu viel Vertrauen in dem was man Ihnen in der Rehaanstalt erzählt hat.
Entweder sie haben den Sozialarbeiter insgesamt nicht korrekt verstanden, oder dieser Mitarbeiter sollte mal korrekt geschult werden.
Nichts geht automatisch, schon gar nicht wenn die Rehaanstalt eine Feststellung von einem Restleistungsvermögen innerhalb des positiven und negatven Leistungsbilds von 3- unter 6 Std. erstellt hat.
Hätte man Sie als unter 3 Std. arbeitstäglich eingestuft, käme die DRV ggf. auf sie zu und würde den Rehaantrag in einen Rentenantrag umwandeln, d.h. Sie auffordern ersteinmal einen Rentenantrag offiziell zu stellen.
Ohne Antragstellung geht zunächst nichts, schon gar nicht können Sie jetz schon auf eine Zahlung hoffen/diese erwarten und sie für sich in ca. 6 Monaten einplanen.
Das Procedere wird vielmehr zunächst so ablaufen, dass, wenn sie einen Rentenantrag stellen möchten, Sie dies auch offiziell tun müssen.
Der letzte Rehabericht kann in dem Fall als Gutachten zur Beurteiilung über Ihr Restleistungsvermögen nunmehr herangezogen werden, um die aktuelle Feststellung zur Leistungseinschätzung dieser Fachärzte/Einrichtung bereits gutachterlich zu werten.
In der Regel wird man, wenn es dem med. Dienst der DRV dann nicht aussagekräftig genug erscheint über den Rentenbescheid zu urteilen, noch weitere ärztliche Befundberichte ihrer behandelnden Ärzte einholen oder Fach-Gutachten extern in Auftrag geben und erstellen lassen. Dazu würde man Sie zur persönlichen GA-Vorstellung auffordern.
Alle Befundberichte und Gutachten würden im Anschluss zunächst durch den med. Dienst gesichtet und ein Feststellungsbescheid im Anschluss nach sich ziehen.
Dieser kann dann als Bewilligungs- oder Ablehnungbescheid ergehen.
Bei einer Bewilligung würde ggf. noch zu unterscheiden sein, ob eine Teil- oder Vollrente zu zahlen ist und ob diese als Zeirente oder als Rente auf unbestimmte Dauer zum Tragen käme.
Bei einer Ablehnung bleibt es Ihnen überlassen einen frristgerechten Widerspruch zu stellen und bei einer weiteren Ablehnung nach Widerspruch den Klageweg vor dem SG zu bestreiten.
Beachten Sie aber bitte, dass eine volle Erwerbsminderung ein Restleistungsvermögen von unter 3 Std. arbeitstäglich bedingt und eine teilweise EM ein Restleistungsvermögen von 3- unter 6 Std. nach sich ziehen sollte, jedoch das alles nicht nur im erlernten und zuletzt ausgeübten Beruf, sondern grundlegend auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ihre Anwendung findet, um Anerkennung zu erlangen.
Wer mehr als 6 Std. arbeitstäglich noch als arbeitsfähig erachtet wird, ist nicht Erwerbsunfähig.
Eines darf ich Ihnen aus eigener Erfahrung heraus mitteilen, mein Rentenantrag hat insgesamt gute 2,5 Jahre bis zur abschließenden Feststellung und Bewilligung gedauert.
In meinen Befunden/Berichten wurde von vornherein nur von einem Restleistungsvermögen von unter 3 Std. in meinem zuletzt ausgeübten und erlernten Beruf ausgegangen, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ging man zunächst von einem Restleistungsvermögen von 3- unter 6 Std. aus (was im Verfahren aber gutachterlich /widerlegt/revidiert und auch mit unter 3 Std. attestiert wurde) und doch durchlief ich das komplette Procedere mit Gutachten und zusätzlichen Reha vor Rentenmaßnahmen.
Sie haben nicht mitgeteilt, wie man Sie aus der Rehha entlassen hat, ob arbeits- oder arbeitsunfähig.
Wenn Sie (auf langer Sicht) nicht arbeitsfähig sind, macht es auf gar keinen Fall Sinn mit der Restgesundheit Raubau zu spielen und arbeiten zu gehen, denn bei Gutachtern müssten Sie sich dahingehend rechtfertigen, warum Sie eine EMR anstreben, wenn Sie weiterhin Vollzeit arbeiten gehen.
Besteht Arbeitsunfähigkeit (auf lange Sicht), so würde der Ablauf sich normal so gestalten, dass Sie zunächst, nach der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Anspruch auf 78 Wochen Krankengeldzahlung durch die KK haben. Nach Aussteuerung durch die KK wäre ein Anspruch auf ALG I (Nahtlosigkeitsregelung) durch die AfA zu prüfen (altersabhängig 1 bis 1,5 Jahre). Sollte bis dahin immer noch nicht über den Anspruch einer EMR entschieden worden sein, besteht u.U. Anspruch auf ALG II, was dann erneut zu prüfen bliebe.
Je nach Restleistungvermögen und Geburtsjahrgang könnte auch noch die Zumutbarkeit einer TAL (Umschulung) geprüft werden, sodass man Sie auffordern könnte einen Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen.
Es gibt, wie Sie sehen, noch Zwischenlösungen/-hürden zu bewältigen, die man Ihnen bisher wohl in der Form noch nicht offeriert/erklärt hat und die alle zunächst u.U. vorab zu prüfen oder von Ihnen zu bestreiten/absolvieren sind.
Eine Rentenbewilligung dürfen Sie somit nicht ad hoc erwarten, schon gar nicht automatisch.
Ich kann Ihnen jetzt, aus eigener leidvoller Erfahrung heraus, nur viel Kraft und Durchhaltevermögen wünschen.
Es wird sicher kein leichter Weg werden, bis zur gewünschten Anerkennung.
Mit freundlichem Gruß die Rentnerin
Hallo Lieschen,
wird den ärztlichen Unterlagen der Reha-Entlassung entnommen, dass die Leistung zur Teilhabe nicht im erwarteten Maße erfolgreich war, wird durch die DRV geprüft, ob der Reha-Antrag gem. § 116 SGB VI in einen Rentenantrag umgedeutet wird. Dabei wird festgestellt, ob und wenn ja welche Art der Erwerbsminderung vorliegt (teilw. EM auf Dauer oder auf Zeit bzw. volle EM auf Dauer oder auf Zeit). Davon werden Sie mit einem Schreiben von der DRV informiert. Sie können dann innerhalb einer bestimmten Frist einen Formblattrentenantrag stellen; dazu sind normalerweise keine weiteren ärztlichen Unterlagen erforderlich.
Sie können der DRV auch mitteilen, dass Sie keinen Rentenantrag stellen möchten. Hierzu ist allerdings die Zustimmung Ihrer Krankenkasse erforderlich, wenn Sie von dieser Stelle zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe aufgefordert worden sind.
Fragen Sie bitte in Ihrem Fall konkret bei der zuständigen Sachbearbeitung nach, ob Ihr Reha-Antrag in einen Rentenantrag umgedeutet wird oder wurde.
Falls dies nicht der Fall ist, steht es Ihnen frei einen Antrag auf Rente zu stellen.