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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente beantragt---KK zurück zahlen?

von Sven aus Bremen21.02.2020 | 10:14
411 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, auf Grund einer Herzerkrankung bin Ich seit 3/2019 krank geschrieben,bzw. erhalte ich seit dem 4/2019 Krankengeld..nach zweimaliger Reha wurde mir Nahegelegt einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen...das habe Ich im 10/2019 getan... Ich habe bis zu meiner Erkrankung voll gearbeitet und bin nach der Lohnfortzahlung direkt ins KK gerutscht...Jetzt meine Frage: Lt. DRV Bund in Berlin werde Ich die Erwerbsminderungsrente wohl bekommen...Muss Ich dann mein KK wieder zurück zahlen?..Ich habe sonst keinerlei Zahlungen ausser KK erhalten...mein Rente würde lt.letzten Auszug ca. 1.000Euro betragen...mein KK beträgt 1.150.00.. was und wieviel muss Ich an die Krankenkasse zurück zahlen...obwohl Ich doch Jahre lang immer Krankenkassen Beiträge gezahlt habe?? Es wäre schön,wenn Sie mir die Frage beantworten würden,dass ganze Rentengesetz ist so umfangreich,ich begreife das alles nicht so ganz. Vielen Lieben Dank Sven

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Sven,

wenn Sie Anspruch auf eine volle Erwerbsminderung auf Dauer haben und der Bescheid zugeht, wird dieser auf der ersten Seite Angaben zu einbehaltenen Nachzahlungsbeträgen enthalten, wenn der Rentenanspruch schon am 01.10.2019 vorliegen würde. Die Krankenkasse erhält zeitgleich die Information von der DRV, dass ein Nachzahlungsbetrag einbehalten wurde. Die Krankenkasse prüft tagegenau, welche Leistungen in Form von Krankengeld an Sie ausgezahlt worden ist.

Auf dem Wege des sogenannten „Erstattungsanspruchs“ fordert die Krankenkasse die Leistungen von uns zurück. Dies kann jedoch nur bis zum Maximum der jeweils monatlichen Netto-Rente erfolgen. Das Krankengeld, welches über dem Nettorentenbetrag liegt, kann der Krankenkasse nicht mehr von der DRV zur Verfügung gestellt. Ein Erstattungsanspruch für diesen Differenzbetrag ist nicht möglich. Die Krankenkasse kann den Betrag auch nicht auf privatrechtlichem Weg wieder von Ihnen zurückfordern.

Wird die Rente auf Zeit gewährt, wird der Rentenbeginn in der Zukunft liegt, also nicht auf 01.10.2019 zurückdatiert werden, weil eine Zeitrente nicht vor Ablauf von 6 Monaten nach Eintritt der Erwerbsminderung (also seit wann die medizinischen Voraussetzungen erfüllt sind) beginnt. Ein Nachzahlungsbetrag wird dann erst gar nicht entstehen.

Hinweis: Der Anspruch ca. 1000 EUR („letzter Auszug“ / Renteninfo bzw. -auskunft) stellt einen Brutto-Betrag dar, der noch um knapp unter 11% Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu kürzen wäre, sofern Sie ab Rentenbeginn bei der Krankenkasse pflichtversichert sind. Die Nettorente liegt dann bei ca. 890 EUR.

Ansonsten verweisen wir auch auf die Beiträge der beiden anderen Usern.

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2 Antworten

Berateram 21.02.2020 | 10:22
Sollte die Erwerbsminderungsrente rückwirkend für einen Zeitraum bewilligt werden, wird dass von Ihnen schon bezogene Krankengeld mit der Rente verrechnet. Wenn das Krankengeld höher als die Ihnen zustehende Rente war, werden Sie für die Vergangenheit (Zeit des Rentenbeginns) keine Zahlung erhalten, müssen allerdings auch nicht das die Rente übersteigende Krankengeld zurückzahlen.
Siehe hieram 21.02.2020 | 10:42
Hallo Sven, wenn Ihnen eine (volle) EM-Rente bewilligt wird, hängt es zunächst davon ab, mit welchem Datum der 'Leistungsfall' bestimmt wird. Davon hängt dann der Rentenbeginn ab, der bei befristeten Renten ab dem 7.Monat nach Leistungsfall startet. Wenn also der Leistungsfall im März wäre, wäre der Rentenbeginn wohl 01.10.2019. Das Krankengeld, das Sie bis zu diesem Zeitpunkt erhalten haben, müssen Sie nicht zurück bezahlen. Erst wenn sich Krankengeld und EM-Rente "überschneiden", wird die Zahlung des Krankengeldes von der DRV in Höhe der zur Verfügung stehenden Rente erstattet. Und zwar nur aus dem "tagesgenau" zeitgleich zur Verfügung stehendem Netto-Rentenbetrag. Wenn also das Krankengeld höher war, als die bewilligte Rente sein wird, müssen Sie die Differenz nicht erstatten. Die DRV wird also mit Rentenbescheid einen evtl. Nachzahlungsbetrag zunächst einbehalten und mit der Krankenkasse verrechnen. Grundlage hierfür ist, dass hier die "Fiktion der Erfüllung" gilt, d.h., die Rente, die Ihnen dann zustände, wurde bereits durch die Krankenkasse ausbezahlt. Selbst zurückbezahlen müssen Sie die Beträge also nicht. Sie würden dann von Ihrer Krankenkasse die Beitragszahlung zur Arbeitslosenversicherung zurück erstattet bekommen (bei Rente fällt diese Versicherung nicht an), die Beiträge zur Rentenversicherung (die bei Rente auch nicht anfallen) werden nicht erstattet und erhöhen (vielleicht!!) später Ihre Regelaltersrente. Sofern Ihnen nur eine teilweise EM-Rente bewilligt wird, kann diese Verrechnung entsprechend auch nur anteilig erfolgen, da Sie dann ja (lt. Rentenbescheid) noch teilweise arbeiten könnten, aktuell es aber nicht konnten. In diesem Fall sollten Sie dann die Zurückrechnungen ganz besonders überprüfen! Sofern der Rentenbeginn früher oder später als Oktober 2019 wäre, verschieben sich nur die Rückrechnungszeiträume, die grundsätzliche Verrechnung nicht. Ich wünsche Ihnen gute Besserung!
Deutsche Rentenversicherung
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