Im Prinzip alles richtig.
Eine kurze Zusammenfassung, da es mehrere Varianten EM-Schutz gibt:
Erstens und auch die wichtigste Variante
Sie können in den letzten fünf Jahren vor Eintritt eines Leistungsfalles drei Jahre Pflichtbeiträge nachweisen. Diese Möglichkeit ist mit Ende des Monats Mai 2009 ausgelaufen. Auch bei Beantragung der Versicherungspflicht wird diese nur ab Folgetag Antragseingang eintreten.
Es sei denn Sie wären als Selbstständiger Kraft Gesetzes bereits von Anfang an versicherungspflichtig. Hier würden bei entsprechender Mitteilung Ihrerseits Pflichtbeiträge ab Beginn Juni 2007 bis laufend erhoben.
Zweite Möglichkeit
Sie haben bereits vor 1984 fünf Jahre Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet und seit Januar 1984 bis heute besteht ein lückenloses Rentenkonto - was seit Juni 2007 schon gar nicht mehr gegeben ist. Eine freiwillige Beitragszahlung ist für so lange Zeiträume rückwirkend nicht mehr möglich. Beiträge für das laufende Jahr können nur bis zum 31. März des Folgejahres bezahlt werden.
Dritte Fallgestaltung
Bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit werden diese besonderen Voraussetzungen nicht gefordert. Hier besteht unabhängig von der Lücke im Beitragskonto ein Schutz im Falle der vollen Erwerbsminderung.