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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente bis März 2021

von Reiter1005.09.2020 | 06:59
99 Ansichten
10 Antworten

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Hallo, bekomme seit 01.07.19 - 31.03.2021 befristet die Erwerbsminderungsrente. Vorher bekam ich Arbeitslosengeld I Das Arbeitslosengeld I wäre vom 01.01.19-30.06.20 bezahlt worden, also 18 Monate. Da ich jetzt die Erwerbsmindeungsrente seit Juli 19 bekomme, stelle ich mir die Frage, sollte die Erwerbsminderungsrente nicht weiterbewilligt werden, bekomme ich ab April 21 eine neue Berechnung Arbeitslosengeld oder werde ich nach alter Berechnung mein Restarbeitslosengeld bekommen ?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Morgen Reiter10,

auf Ihre Frage haben Sie bereits diverse Antworten und Informationen erhalten. Konkrete Auskünfte zu Ihrem Anspruch auf Arbeitslosengeld I und dessen Höhe erfragen Sie bitte bei der Agentur für Arbeit. Die Meldung bei der Agentur für Arbeit sollte rechtzeitig erfolgen - für den Fall, dass Ihre Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht weitergewährt wird.

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9 Antworten

AfAam 05.09.2020 | 07:51
Eine Frage, die Sie der Agentur für Arbeit und nicht der Rentenversicherung stellen sollten.
Studentam 05.09.2020 | 10:34
Das ALG1 wird neu berechnet, Sie haben nach der Rente wieder den vollen Anspruch auf ALG1 für mind. 12 Monate. Alles weitere klären Sie rechtzeitig mit dem Arbeitsamt. Insbesondere die Höhe der Leistung könnte zu zusätzlichen Anträgen führen zB Wohngeld, die entsprechend rechtzeitig gestellt gehören
Studentam 05.09.2020 | 10:35
26 SGB III (2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie (…) 3. von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.
Grünam 05.09.2020 | 10:38
§147 SGB III (letzter Satz), ALGI Restanspruch bleibt bestehen.
Miniam 05.09.2020 | 10:42
Hallo, ich war in der gleichen Situation und habe nach der Rente denselben Betrag erhalten wie vorher beim ALG 1,welches zuvor noch nicht ausgeschöpft war. Viele Grüße
ALGam 05.09.2020 | 10:59
Bei der Höhe des ALG1 gibt es einen Bestandsschutz von 24 Monaten!
Reiter10am 05.09.2020 | 12:06
Danke
Siehe hieram 05.09.2020 | 13:00
Der Anspruch auf ALGI ruht während des Anspruches auf EM-Rente > §156 (1) 3. SGB III Zusammentreffen von ALGI mit EM-Rente: Wenn ein sich überschneidender Zeitraum für bereits gezahltes ALGI durch Erstattung nach §103 SGB X durch EM-Rente ‚ersetzt‘ wird, bleibt der Zeitraum auf ALGI entsprechend weiterhin bestehen >§145 (3) SGB III SGB 147 (4) SGB III: ‚(4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.‘ Der von @Student zitierte §26 SGB III regelt lediglich die ‚Versicherungspflicht neben einer EM-Rente‘ (aus einer abhängigen Beschäftigung), hat aber mit dem ‚Leistungsanspruch nach der EM-Rente‘ eigentlich nichts zu tun. §161 SGB III ‚Erlöschen des Anspruchs‘ kommt nicht zur Anwendung, da der Anspruch während der EM-Rente ‚ruht‘. Siehe hierzu auch die fachliche Anweisung dr Agentur für Arbeit zu diesem § https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-161_ba015168.pdf Und wenn aufgrund der Verbesserung des Gesundheitszustandes bei Verlängerungsantrag der EM-Rente festgestellt wird, dass nur noch eine Teil-EM-Rente zu gewähren ist, kann zusätzlich der (Rest)Anspruch auf ALG I geltend gemacht werden.
Professoram 05.09.2020 | 13:08
Ich bin immer wieder erstaunt welchen Unsinn @Student hier von sich gibt und dies mit einer geradezu chronischen Sturheit! Einsicht und Schamgefühl sind ihm anscheinend fremd.
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