Wie bereits von "Bernhard" ausgeführt dient die Zurechnungszeit als Ausgleich für die entgangene Beitragsleistung vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Dadurch werden die Abschläge abgefedert, die in einer vor dem 63. Lebensjahr beginnenden Rente wegen Erwerbsminderung enthalten sind.
Die Erwerbsminderungsrente ist für behinderte und nicht behinderte Menschen an die gleichen Anspruchsvoraussetzungen geknüpft und wird auch in gleicher Höhe gezahlt.
Zu den weiteren Fragen von "Uwe":
Die Rente wegen Erwerbsminderung wird grundsätzlich nach den gleichen Berechnungsfaktoren wie die Altersrente berechnet. Unterschiede in der Rentenhöhe können sich natürlich durch die Berücksichtigung der Zurechnungszeit und durch die unterschiedliche Höhe der Abschläge, die durch den jeweiligen Beginn der Rente sowohl in den Altersrenten als auch in den Renten wegen Erwerbsminderung enthalten sind, ergeben.
In der Renteninformation sind bei der Rente wegen Erwerbsminderung sowohl die Zurechnungszeit als auch die jeweiligen Abschläge berücksichtigt.
Die Aussagen in der Renteninformation zur Rente wegen Erwerbsminderung und zur bislang erreichten Altersrente entsprechen dem aktuellen Stand des jeweiligen Versicherungskontos und den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Für die Aussagen zur künftigen Altersrente und zur Rentenanpassung wurde bestimmte Werte angenommen.
Natürlich kann die später tatsächlich in Anspruch genommene Rente höher oder niedriger ausfallen (z. B. durch weitere Beitragsleistung oder durch Rechtsänderungen).