Bei der Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Regelaltersrente (65. Lebensjahr) wird diese umgewandelte Erwerbsminderungsrente in der Regel in der gleichen Höhe weitergeleistet, weil nach dem Eintritt des Leistungsfalles der vollen Erwerbsminderung keine weiteren Beiträge mehr eingezahlt werden. Wird dagegen eine volle Erwerbsminderungsrente in Anspruch genommen und ein vergleichbarer Versicherter arbeitet weiter bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wird dagegen die Regelaltersrente die höhere Rente sein.
Grundsätzlich sind bei der EM-Rente Rentenabschläge zu berücksichtigen (diese Rechtsfrage ist jedoch umstritten, die weitere Rechtsprechung hierzu bleibt abzuwarten).
Zurechnungszeit und Rentenabschläge sind in der Renteninformation zu berücksichtigen.
Die Angaben in der Renteninformation gelten für eine sofort zu zahlende Renten wegen Erwerbsminderung.
Desweiteren können Sie der Renteninformation den Zahlbetrag einer nach dem aktuellen Stand berechneten Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres entnehmen (Regelaltersrente). Außerdem wird die Altersrente auf das 65. Lebensjahr mit zwei möglichen Varianten hochgerechnet. Aufgrund der den Dynamisierungswerten zugrunde liegenden langfristigen Annahmen kann die Dynamisierung der Hochrechnungsbeträge in der kurzen Frist zu ungenauen Werten führen.