Hallo Sonny,
arbeitsunfähig ist nicht unbedingt gleichbedeutend mit erwerbsgemindert. Bei einer Entlassung aus der Reha als erwerbsgemindert müsste Ihr Rehaantrag dann als Rentenantrag gelten (sogenannte "Umdeutung"). Der Rentenbeginn würde sich dann aus dem Rehaantragsdatum und dem festgestellten Leistungsfall ergeben.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung