Hallo bieni01,
erzielen Versicherte neben einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Arbeitseinkommen aus einer während des Rentenbezuges bestehenden selbständigen Tätigkeit, findet § 96a SGB VI Anwendung.
Es ist zunächst zu prüfen, ob in Ihrem Fall Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit vorliegt. Ob Sie selbst tätig sind ist hierfür unerheblich.
Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.
Um eine Hinzuverdienstanrechnung prüfen zu lassen empfehlen wir Ihnen, sich mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen.