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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente: Datum des Rentenbeginns

von Christina13.02.2015 | 09:35
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7 Antworten

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Hallo ich habe eine Frage zur vollen Erwerbsminderungsrente. Mein Vater hat am 22.07.2014 einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt. Die Rente ist noch nicht berechnet, aber mein Vater ist zwischenzeitlich verstorben. Bei einem Telefonat mit der Deutschen Rentenversicherung wurde uns nun mitgeteilt, dass der Antrag noch nicht endgültig bearbeitet wurde, dass die Rente aber ab dem 01.01.2013! rückwirkend bewilligt wird. Meine Frage ist nun stehen wir uns dadurch nicht schlechter, da seit dem 01.07.2014 die Zurechnungszeit für die Erwerbsminderungsrente um 2 Jahre erhöht wurde und mein Vater erst 58 Jahre alt war? Bei einer Rentengenehmigung ab 01.01.2013 würde ja dann das alte Recht gelten und die Rente wird nur mit der Grundlage des 60. Lebensjahres berechnet. Dadurch würde die monatliche Rente doch dann geringer ausfallen oder sehe ich das falsch?

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Sollte die Rente tatsächlich zum 01.01.2013 rückwirkend bewilligt werden, greift das alte Recht. Im Allgemeinen heißt dies, dass die Rente evtl. bis zu ca. 50 Euro geringer ausfallen kann als eine Erwerbsminderungsrente nach neuem Recht.

Nun stellt sich die Frage, ob Ihr Vater in der Zeit von 2013 bis 2014 andere Leistungen bezogen hat, hier könnte sich ein Erstattungsanspruch anderer Leistungsträger ergeben.

Außerdem würde eine Rente nach neuem Recht auch einen späteren Rentenbeginn bedeuten.

Somit wäre die Rente zwar höher, aber dafür würde sie für einen kürzeren Zeitraum geleistet werden.

Auch weisen wir darauf hin, dass eine Rente nach gesetzlichen und medizinischen Vorgaben zu leisten ist (Leistungsfall, Antragstellung). Somit werden Sie wahrscheinlich keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Rentenbewilligung nehmen können.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Wir verweisen auf unsere obige Antwort.

Ob nun altes oder neues Recht greift, entscheidet der Rentenversicherungsträger.

Bei einer Rentenbewilligung bzw. Antragstellung zum 22.07.2014 muss nicht zwingend das neue Recht gelten. Bei einem Antrag bis 30.09.2014 kann unter Umständen immer noch das alte Recht greifen. Dies kann hier nicht geklärt werden.

Wäre die Rente nach neuem Recht zu gewähren, dann würde zwar evtl. auch die Hinterbliebenenrente höher ausfallen (ggf. ca. 60% von 50 Euro), aber ob dies nun gegenüber der längeren rückwirkenden Zahlung einer Rente bzw. der Abrechnung eines Erstattungsanspruches günstiger zu bewerten ist, kann hier ebenfalls nicht geklärt werden.

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5 Antworten

Kai-Uweam 13.02.2015 | 09:58
Das kann man so pauschal nicht sagen. Durch die Verschiebung des Leistungsfalls nach weiter hinten werden natürlich andere Zeiten zusätzlich mit reingerechnet, die bisher "nach Rentenbeginn" lagen. Im Umkehrschluss hat dies aber auch direkte Auswirkungen auf die Wertigkeit der Zurechnungszeit. Ob das positiv oder negativ ausfällt, kann hier im Forum nicht beantwortet werden. Und wenn die Rente für 2 Jahre zurück bewilligt wird...warum dagegen an gehen?
Christinaam 13.02.2015 | 10:13
Mein Vater hat in den Jahren 2013 bis Januar 2015 Lohnfortzahlung bzw. Krankengeld bzw. Arbeitslosengeld erhalten. Es wird also auf jeden fall einen Erstattungsanspruch anderer Leistungsträger geben. Wäre es aber nicht auch für die Berechnung der Hinterbliebenenrente für meine Mutter von Vorteil wenn die Rente erst ab 22.07.2014 bewilligt wird und somit höher ausfällt? Da die Hinterbliebenenrente doch auf Grundlage der Rente meines Vaters berechnet wird oder nicht?
=//=am 13.02.2015 | 11:21
Da jetzt nachträglich die EM-Rente schon am 01.01.2013 beginnt, wurde wohl ein Reha-Antrag in einen Rentenantrag umgedeutet. Sorry, aber ein "Wunsch- und Wahlrecht" hinsichtlich des Rentenbeginns einer EM-Rente gibt es nun mal nicht. Und wenn die Krankenkasse seinerzeit Ihren Vater zur Reha-Antragstellung aufgefordert hat, ist diesbezüglich schon gar nichts zu machen, denn dann war sein Dispositionsrecht eingeschränkt.
Christinaam 13.02.2015 | 11:25
Eine Reha hat er Anfang 2013 gemacht. Aber ab 01.01.2014 hat er eine Wiedereingliederung in den Beruf gemacht und hat dann auch wieder 3 Wochen voll gearbeitet bis er erneut erkrankt ist.
=//=am 13.02.2015 | 11:34
Da die Wiedereingliederung bzw. die anschließende Vollbeschäftigung bereits nach 3 Wochen aus gesundheitlichen Gründen beendet wurde, ist es plausibel, dass der Leistungsfall auf einen Zeitpunkt vor der Reha gelegt wurde. Hätte wieder eine dauerhafte Beschäftigung vorgelegen und er wäre erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt wieder arbeitsunfähig krank geworden, hätte auch ein späterer Leistungsfall bestimmt werden können. Z.B. Leistungsfall 03/2014, formeller Rentenantrag 07/2014 = Rentenbeginn 01.07.2014. Aber bei einer EM-Rente kann man sich das halt nicht aussuchen. Bei der Hinterbliebenenrente werden alle nach dem Leistungsfall der EM-Rente liegenden Zeiten (KG-Bezug, ALG-Bezug) berücksichtigt.
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