Hallo,
ich hab schon 4 mal einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt und er ist schon 4 mal abgelehnt wurden.Darauf hin,hab ich zum 4 mal einen Einspruch gelten gemacht. Ich sollte auf anraten von einem Gutachter-Arzt von der Krankenkasse eine medizinische Reha beantragen, was ich auch getan hab und auch von der Renten-stelle genehmigt bekommen hab. Aber dann ist meine Krankenakte von der Rehaklinik, von der Renten-stelle wider zurück gefordert wurden und ich musste erneut zu einer Gutachenuntersuchung,von der Renten-stelle aus. Wie oft kann der Erwerbsminderungsrenten-Antrag noch abgelehnt werden? Ich hab 50% Behinderung und bin mit meinen Starken Schmerzen und Blasenleiden sehr am Leben beeinträchtigt. Bitte geben Sie mir einen Radschlag!
Hallo,
ich hab schon 4 mal einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt und er ist schon 4 mal abgelehnt wurden.Darauf hin,hab ich zum 4 mal einen Einspruch gelten gemacht. Ich sollte auf anraten von einem Gutachter-Arzt von der Krankenkasse eine medizinische Reha beantragen, was ich auch getan hab und auch von der Renten-stelle genehmigt bekommen hab. Aber dann ist meine Krankenakte von der Rehaklinik, von der Renten-stelle wider zurück gefordert wurden und ich musste erneut zu einer Gutachenuntersuchung,von der Renten-stelle aus. Wie oft kann der Erwerbsminderungsrenten-Antrag noch abgelehnt werden? Ich hab 50% Behinderung und bin mit meinen Starken Schmerzen und Blasenleiden sehr am Leben beeinträchtigt. Bitte geben Sie mir einen Radschlag!
Der EM-Rentenantrag kann wiederholt abgelehnt werden. Eine zahlenmäßige Begrenzung gibt es nicht.
Wir können Ihr Leistungsvermögen im Forum auch nicht beurteilen. Medizinische Fragen können hier nicht erörtert werden. Ich arbeite mit GdB 80 unter großen Schmerzen Vollzeit und bin noch nie auf die Idee gekommen, deswegen eine Leistung zu beantragen.
Das Einzige, was ich raten könnte, wäre ein Deutschkurs.
Der Grad der Behinderung spielt für die Beurteilung, ob Sie im Sinne der Rentenversicherung erwerbsgemindert sind, keine (entscheidene) Rolle.
Er kann jedoch für die Beurteilung, ob Sie erwerbsgemindert sind, mit herangezogen werden, also ein Indiz für eine Einschränkung in Bezug auf ihre Leistungsfähigkeit sein.
Die Rentenversicherung prüft bei einem Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung, ob Sie mit Ihren Einschränkungen (Erkrankung) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens 6 Stunden am Tag einsetzbar sind. Damit sind alle Tätigkeiten gemeint.
Eine Ablehnung der Erwerbsminderungsrente ist daher immer möglich, weil ja alle Voraussetzungen für die jeweilige beantragte Rente zum Rentenbeginn vorliegen müssen. Das schließt die Erwerbsminderung mit ein!
Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen genügt neben dem Lebensalter und der Wartezeit von 35 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten, eine Schwerbehinderung von 50 % aus.
Eine Rentenauskunft wäre Ihnen da zu empfehlen, dann wissen Sie, ob diese Rente vielleicht für Sie schon in Frage kommt. Diese können Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger beantragen.
Durch die Schwerbehinderung können Sie aber auch zum Beispiel Vorteile auf dem Arbeitsmarkt haben, weil Sie eventuell dadurch weniger Stunden arbeiten müssen, einen Anspruch auf einen leistungsgerechten Arbeitsplatz geltend machen können und Ihr Arbeitgeber sogar Leistungen vom Staat bekommen kann, wenn er Menschen mit einer Behinderung einstellt.
Bitte informieren Sie sich diesbezüglich bei Ihrem Arbeitgeber und Ihrem Versorgungsamt.
Hallo,
ich war selber in Ihrer Situation, habe aber zum Glück vorab eine Reha beantragt und diese auch gemacht. Hier hat man festgestellt, dass ich erwerbs- und arbeitsunfähig bin. Empfohlen wurde mir dann die Erwerbsminderungsrente, die ohne Gutachter und ohne viel Theater genehmigt wurde. Ich persönlich würde Ihnen daher wirklich die Reha ans Herz legen. Denn wenn die Erwerbsminderungsrente genehmigt wird, dann meist nach einer erfolglosen Reha. Es ist ohnehin schon schwierig genug, aber ohne Reha ist es fast unmöglich. Ausnahmen gibt es aber trotzdem, wenn auch nur wenige.
1. Der Rentenantrag wegen Erwerbsunfähigkeit kann wiederholt gestellt werden, eine zahlenmäßige Begrenzung gibt es nicht.
2. Entscheidend für den Rentenanspruch wegen Erwerbsminderung ist, ob das Leistungsvermögen unter 6 Stunden herabgesunken ist. Dieses zeitliche Leistungsvermögen wird anhand der sozialmedizinischen Gutachten und Unterlagen festgestellt.
3. Aufgrund des Vorliegens der Schwerbehinderteneigenschaft kann nicht der Rückschluss gezogen werden, dass deswegen auch Erwerbsunfähigkeit i.S. des § 43 SGB VI vorliegt (vgl. Ziff.1).
4. Das Vorlegen einer Schwerbehinderteneigenschaft von 50 % ist u.a. entscheidend für eine Altersrente. Im Rahmen einer Rentenauskunft sollten Sie abklären ab wann die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Altersrenten vorliegen.
Danke, für diese Informationen.