1. Der Rentenantrag wegen Erwerbsunfähigkeit kann wiederholt gestellt werden, eine zahlenmäßige Begrenzung gibt es nicht.
2. Entscheidend für den Rentenanspruch wegen Erwerbsminderung ist, ob das Leistungsvermögen unter 6 Stunden herabgesunken ist. Dieses zeitliche Leistungsvermögen wird anhand der sozialmedizinischen Gutachten und Unterlagen festgestellt.
3. Aufgrund des Vorliegens der Schwerbehinderteneigenschaft kann nicht der Rückschluss gezogen werden, dass deswegen auch Erwerbsunfähigkeit i.S. des § 43 SGB VI vorliegt (vgl. Ziff.1).
4. Das Vorlegen einer Schwerbehinderteneigenschaft von 50 % ist u.a. entscheidend für eine Altersrente. Im Rahmen einer Rentenauskunft sollten Sie abklären ab wann die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Altersrenten vorliegen.