Hallo Karin,
der Beginn einer zeitlich befristeten Erwerbsminderungsrente richtet sich nach § 101 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Hiernach werden diese Renten nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt.
Voraussetzung ist natürlich die entsprechende rechtzeitige Antragstellung.
Sollte es sich um eine unbefristete Erwerbsminderungsrente handeln, so richtet sich der Beginn nach § 99 SGB VI.
Bei rechtzeitiger Antragstellung wird die Rente ab dem Monat gezahlt, an dessen Beginn die Voraussetzungen erfüllt sind. Somit frühestens mit dem Monat nach Eintritt der Erwerbsminderung.