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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente - Einkommen Selbständiger

von Müller24.01.2015 | 13:21
954 Ansichten
3 Antworten

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Hallo, nach welchen Richtlinien wird bei Bezug von Teilerwerbsminderungsrente und gleichzeitiger Selbständigkeit der mögliche Hinzuverdienst berechnet. Nach Einkommensteuerbescheid? müssen Verlustrückstellungen und Vorträge berücksichtig werden? Gibt es dazu Urteile die für die Rentenversicherung bindend sind? Bitte um Information - Danke im Voraus

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Müller,

für die Rentenversicherung ist immer der aktuelle Steuerbescheid maßgeblich. Der dort ausgewiesene Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit ist als anzurechnendes Einkommen zu berücksichtigen.

Sobald ein Steuerbescheid vom Finanzamt korrigiert wird, ist dieser ebenfalls vom Rentner vorzulegen und daraufhin wird die Anrechnung des Hinzuverdienstes - auch für die Vergangenheit - geprüft.

Inwiefern sich Verlustrückstellungen und Vorträge auf den steuerrechtlichen Gewinn auswirken wird somit vom Finanzamt ermittelt. Hierzu trifft der Rentenversicherungsträger keine Aussage.

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2 Antworten

Matze72am 24.01.2015 | 14:51
Kurz: steuerrechtliche Gewinn, der durch den Einkommensteuerbescheid nachgewiesen wird. Lesen Sie sich am besten beiliegende Broschüre durch sowie Ihren Rentenbescheid (1. "Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten", 2. die Anlage 19, 3. die Anlage 21.) http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_… Wenn Sie dann noch Fragen haben, können Sie sich ja nochmal melden.
Mülleram 24.01.2015 | 19:09
Danke Wenn im anschließenden Jahre eine Verlustrückstellung entsteht und ein neuer EKST Bescheid Gültigkeit hat und dadurch der Gewinn des Vorjahres gemindert wird, müsste die Erwerbsminderungsrente neu berechnet werden. Zumindest ist das meine Auffassung.
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