Hallo Müller,
für die Rentenversicherung ist immer der aktuelle Steuerbescheid maßgeblich. Der dort ausgewiesene Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit ist als anzurechnendes Einkommen zu berücksichtigen.
Sobald ein Steuerbescheid vom Finanzamt korrigiert wird, ist dieser ebenfalls vom Rentner vorzulegen und daraufhin wird die Anrechnung des Hinzuverdienstes - auch für die Vergangenheit - geprüft.
Inwiefern sich Verlustrückstellungen und Vorträge auf den steuerrechtlichen Gewinn auswirken wird somit vom Finanzamt ermittelt. Hierzu trifft der Rentenversicherungsträger keine Aussage.