Da Sie nur die eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beziehen (Rentenartfaktor 0,5), wird diese Rent mit einem Rentenartfaktor 1,0 erst gezahlt, wenn Sie die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. die Voraussetzungen für eine Altersrente erfüllen. Weiterhin ist aber ggfls. ein Rentenabschlag zu berücksichtigen.