Wird bei eine erhaltene Abfindung auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet und wenn ja, in welcher Höhe?
Es kommt drauf an, wofür die Abfindung gezahlt wird.
Wird Sie für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt, wird sie nicht angerechnet.
Wird Sie dagegen, als Ausgleich für Urlaub, Überstunden oder ausstehenden Gehältern gezahlt, wird sie angerechnet.
Man muss schauen, was drinsteht.
Abfindungen stellen tatsächlich in der Regel kein Arbeitsentgelt dar, wenn Sie für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden. Auf diesen Teil der Abfindung sind auch keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Es findet keine Anrechnung statt.
Anders verhält es sich mit der Abgeltung für bereits erworbene (tarifliche) Entgeltansprüche: diese ist Arbeitsentgelt und somit sozialversicherungspflichtig. Hier würde eine Anrechnung nach § 96 a SGB VI auf die Erwerbsminderungsrente stattfinden. Zeitlich würden diese Zahlungen den Monaten zugeordnet, in denen der Anspruch hierauf entstanden ist (in der Regel in der Vergangenheit).
Die Auszahlung des Arbeitgebers kann sich aus beiden Positionen zusammensetzen, es wäre dann eine Aufschlüsselung erforderlich.
An der Aussage über die Sozialversicherungspflicht können Sie selbst vielleicht anhand Ihrer Abrech-nung der Abfindung erkennen, ob und was anzurechnen ist.
Meines Erachtens stellt eine solche Zahlung eine Änderung in den Verhältnissen dar, die grundsätzlich gegenüber dem Rententräger anzuzeigen ist.