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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente - Frage zur Berechnung

von Sucher16.02.2017 | 17:06
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10 Antworten

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Ich habe mal eine allgemeine Frage zum Berechnungsmodus einer Erwerbsminderungsrente. Ich beziehe seit 2004 eine halbe EM-Rente deren Höhe sich daraus errechnet als wenn ich bis 62 Jahren gearbeitet hätte. - Aber welche Einkommenswerte wurden da zugrunde gelegt? Wurde da ein Durchschnitt der letzten 3 Beschäftigungsjahre genommen? ich weiß es leider nicht mehr.

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Sucher,

Erwerbsminderungsrentner erhalten zum Ausgleich eines frühen Renteneintritts die sogenannte Zurechnungszeit. Wie von W*lfgang geschildert, wurde die Zurechnungszeit bei Ihrem Rentenbeginn im Jahr 2004 bis zum 60. Lebensjahr berücksichtigt und mit einem Durchschnittswert aus allen zurückgelegten Versicherungszeiten bewertet.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Jan,

Meinen Sie mit "freiwilligen Zusatzbeiträgen" Pflichtbeitragszeiten wegen eines Verzichts auf die Versicherungsfreiheit bei geringfügigen Beschäftigungen bis 31.12.2013?

Im Hinblick auf die Bewertung der Zurechnungszeit käme es in dem von Ihnen geschilderten Fall tatsächlich zu einer Verringerung der Rentenhöhe. Allerdings ist das Zahlen von Pflichtbeiträgen aus geringfügiger Beschäftigung in anderen Fällen durchaus sinnvoll, so z. B. für die Erfüllung von Wartezeiten von Altersrenten oder dem Erfordernis von 3 Jahren Pflichtbeiträgen in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung bei Erwerbsminderungsrenten. Außerdem wirkt sich die geringe Beitragshöhe bei der Rentenberechnung nicht negativ aus, wenn keine oder nur wenig beitragsfreie Zeiten zurückgelegt wurden, die mit dem sogenannten Gesamtleistungswert zu bewerten sind. Es erhöht sich vielmehr die Rentenhöhe allein aufgrund der Tatsache, dass mehr Beiträge geleistet wurden.

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8 Antworten

W*lfgangam 16.02.2017 | 18:52
Hallo Sucher, > Ich beziehe seit 2004 eine halbe EM-Rente deren Höhe sich daraus errechnet als wenn ich bis 62 Jahren gearbeitet hätte. Die Hochrechnung erfolgte bis zum 60. Lbj. > - Aber welche Einkommenswerte wurden da zugrunde gelegt? Ihr gesamtes Einkommen bis zum Beginn der Rente, der Durchschnittswert (aller rentenrechtlichen Zeiten) eben, fachchinesisch: Gesamtleistungswert. Aus der so voll ermittelten Rente wurde über den Rentenartfaktor (0,5 wegen der Teil/halben Rente) die halbe Rente festgesetzt. > ein Durchschnitt der letzten 3 Beschäftigungsjahre genommen? Der Durchschnittswert der letzten 3 Jahre Jahre vor Rentenbeginn ist nur von Bedeutung, wenn es um Hinzuverdienst(grenzen) neben der EM-Rente geht. Gruß w.
Janam 20.02.2017 | 13:16
Ich habe da eine Ergänzungsfrage: wenn jemand nach dem Abitur direkt ins Studium geht und während der 5,5 Jahre Studium ca. 3 Jahre geringfügig mit freiwilligen Zusatzbeiträgen beschäftigt ist und nach dem Studium 3 Jahre Vollzeit beschäftigt ist und danach Anspruch auf Erwerbsminderungsrente hat, werden dann für die Berechnung des Durchschnittswerts der zurückgelegten Versicherungszeiten auch die ca. 3 Jahre geringfügige Beschäftigung mit heran gezogen, obwohl es sich um weniger als 9,5 Stunden Beschäftigung wöchentlich handelte? Das würde nämlich die Höhe der Erwerbsminderungsrente stark negativ beeinflussen! Man wäre also bestraft, wenn man während des Studiums freiwillig Beiträge gezahlt hätte - oder?
Janam 20.02.2017 | 21:42
Hallo Experte/-in, ja, ich meinte die Pflichtbeitragszeiten wegen eines Verzichts auf die Versicherungsfreiheit bei geringfügigen Beschäftigungen bis 31.12.2013 (und auch danach - dann galt ja das Prinzip, dass man sich von der Versicherungspflicht auf Antrag befreien lassen konnte, wenn man wollte). Bedauerlicherweise war mir bislang der § 53(2) SGB VI nicht bekannt: man hat nach dem Studium innerhalb der ersten 6 Jahre (wenn innerhalb der letzen 24 Monate vor Erwerbsminderungsrentenanspruch mit 12 Pflichtbeitragsmonaten belegt) auch bereits einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente! Hätte man also keine Pflichtbeitragszeiten während des Studiums "erzeugt", wäre ein eventueller Erwerbsminderungsrentenanspruch aus den Bruttogehältern nach dem Studium (dann Vollzeit und ca. 3000,-€ brutto mtl.) zu berechnen und damit fast doppelt so hoch wie bei 3 Jahren geringfügiger Beschäftigung + 3 Jahre Vollzeitarbeit nach dem Studium. In keinem Merkblatt der Deutschen Rentenversicherung fand ich bislang einen derartigen "Warnhinweis". Vielleicht können Sie mir noch einige "Rettungsanker" nennen: Welche Zeiten ab dem 16. Lebensjahr bis zum Abitur und danach nahtlos 5,5 Jahre Studium bis zum Masterabschluss sind denn evtl. bis zum 45. Lebensjahr nachzahlbar gemäß SGB VI? Evtl. kann man so noch ein klein wenig Zusatzbeitragszeiten mit hohen Beiträgen nachträglich entrichten, um den Durchschnittswert zu erhöhen. Ich darf darauf hinweisen, dass man wegen dieser widersinnigen Rechtslage entweder eine private Berufsunfähigkeitsrente um einen Monatsrentenbetrag von ca. 400,-€ höher abschließen muss, um das Manko auszugleichen. Alternativ bleibt ja evtl. auch eine Nachzahlung für bisherige Zeiten ohne Pflichtbeiträge (vor und während des Studiums)? Ich freue mich auf Ihre kompetente Antwort.
egal (der Erste)am 21.02.2017 | 12:51
Hallo Jan, das stimmt so nicht, die Antwort des Experten ist m.E. insoweit auch nicht korrekt. Um bei Ihrem Beispiel zu bleiben: Wenn neben einem z. B. 3-jährigem Studium keine weitere Beschäftigung vorliegt und anschließend eine 3-jährige Beschäftigung mit (der Einfachheit halber) exakt Durchschnittsverdienst (also dafür genau 3 Entgeltpunkte), dann erhält eine daran anschließende Zurechnungszeit als Ergebnis der Grundbewertung nach § 72 SGB VI (bei der das Studium als beitragsfreie Zeit außen vor gelassen wird) ebenfalls exakt 1 EP pro Jahr bzw. 0,0833 EP pro Monat (Durchschnittswert 3 EP : 3 Jahre Beschäftigung als vereinfachte Darstellung, die genaue Berechnung erfolgt monatsweise). Liegt jedoch neben dem Studium eine geringfügige Beschäftigung mit Beitragszahlung vor und man erhält daraus sagen wir mal lediglich 0,1 EP pro Jahr, ergibt sich hieraus aus der Grundbewertung tatsächlich der viel geringere Wert 3,3 EP : 6 Jahre Beschäftigung = 0,55 EP pro Jahr Zurechnungszeit. Das klingt erstmal nach ganz deutlich weniger Rente. An dieser Stelle ist aber die Vergleichsbewertung nach § 73 SGB VI zu beachten. Dabei sind nämlich für diese Berechnung des Durchschnittswertes unter anderem die Kalendermonate mit beitragsgeminderten Zeiten außen vor zu lassen, also Monate, die gleichzeitig Beitragszeit und Anrechnungszeit sind. Und genau das sind die Monate des Studiums (Anrechnungszeit) mit Beschäftigung (Beitragszeit). Also ergibt sich hier im Rahmen der Vergleichsbewertung wieder genau der Wert von 1 EP pro Jahr für die Bewertung der Zurechnungszeit. Eine Rente wäre in diesem Fall sogar um den Wert für 0,3 Entgeltpunkte für die Beschäftigung während des Studiums höher. Die Beschäftigung wäre also keineswegs umsonst oder gar "schädlich".
-am 21.02.2017 | 14:18
Hallo egal (der Erste), Sie haben vollkommen Recht, die geringfügige Beschäftigung wurde laut Schilderung während des Studiums ausgeübt, dadurch werden diese Zeiten bei der Vergleichsbewertung nicht berücksichtigt. Ich bitte um Entschuldigung, da habe ich etwas überlesen, was man nicht überlesen sollte :-( @Jan: Zur Frage der Nachzahlungsmöglichkeit: Eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen ist für Zeiten einer schulischen Ausbildung (Schule, Fachschule, Hochschule) nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, auf Antrag möglich, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. Der Antrag kann nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Bei der Zahlung von freiwilligen Beiträgen ist jeder Betrag vom Mindest - bis zum Höchstbeitrag (84,15 EUR bis 1.187,45 EUR) frei wählbar. Allerdings würden diese Nachzahlungsbeiträge bei der Rente wegen Erwerbsminderung nicht berücksichtigt werden, wenn Sie erst nach Eintritt der maßgebenden Erwerbsminderung gezahlt werden. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn die Nachzahlung bereits vor Eintritt der Erwerbsminderung beantragt wurde. Ansonsten würden die nachgezahlten Beiträge nur bei einer späteren Rente (z. B. bei der Altersrente) berücksichtigt.
egal (der Erste)am 21.02.2017 | 17:30
Hallo Experte, passiert den Besten ;-)
Janam 21.02.2017 | 19:25
Hallo egal, hallo Experte/in, ich danke "egal (der Erste)" ganz herzlich für das "fachliche Controlling" des/der Experten/in. In der Tat sind wir alle nicht unfehlbar! Auch an Experte/in meinen herzlichen Dank für die Bestätigung der "egal-Meinung". Ich fasse zusammen: - die geringfügigen Beschäftigungen während des Studiums werden nach § 72 i.V.m. §73 SGB VI nicht berücksichtigt bei einer evtl. Berechnung der Rentenhöhe für z.B. eine Erwerbsminderungsrente (weil Studium = Anrechnungszeit bis zum 25. LJ) - das 16. LJ könnte noch für insgesamt 12 Monate als Nachzahlungszeitraum genutzt werden - der Rest (Gymnasium ab 17. LJ + unmittelbarer Anschluss des Studiums bis zum 25. LJ) ist grds. Anrechnungszeit (bis 8 Jahre) und damit nicht auch noch für Nachzahlungen geeignet. Eine "Masterfrage" hätte ich da noch: In meinem Fall sind nach Vollendung des 25. LJs noch 5 weitere Monate Studium vorhanden (davor 8 Jahre Schulbesuch/Studium durchgängig) - die wären als weiterer Nachzahlungszeitraum ggf. nutzbar, da nicht mehr als Anrechnungszeit zu berücksichtigen? Korrekt? Schöne Grüße und schon mal herzlichen Dank im Voraus Jan
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