Existenzgründer, die vorher im Angestelltenverhältnis langjährig pflichtversichert waren, aber in ihrer Selbstständigkeit nicht pflichtversichert sind, verlieren spätestens 2 Jahre nach dem Ende der Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung ihren Anspruch auf die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Sie können wahlweise freiwillige Beiträge oder auf Antrag Pflichtbeiträge entrichten. Welche dieser beiden Möglichkeiten sichert ihnen den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente?
Auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung stehen hier zwei widersprüchliche Mitteilungen!
1. unter „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung“ steht bei Voraussetzung: „müssen 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt sein“ – Damit bleibt der Anspruch auf Rente wegen vorzeitiger Erwerbsminderung nur bei einer freiwilligen Pflichtversicherung erhalten.
2. unter „Freiwillige Versicherung“ wird erklärt: Mit dem Mindestbeitrag (79,60 Euro) lässt sich der Anspruch auf Rente wegen vorzeitiger Erwerbsminderung absichern.
In der letzten Woche waren zwei Bekannte, die sich auch selbstständig machen wollen in der Beratungsstelle und haben genau diese beiden widersprüchlichen Mitteilungen bekommen.
Gibt es eine Lösung?
Fall 2 trifft nur für die Versicherten zu, die bis zum 31.12.83 die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben und seitdem jeden Monat mit rentenrechtlichen Zeiten belegt haben.
Hallo Georg RJ,
die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung hat man dann erfüllt, wenn in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung für mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge entrichtet wurden.
Sollte man nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen oder als Selbständiger pflichtversichert sein, gibt es für bestimmte Personenkreise eine weitere Möglichkeit, den Erwerbsminderungsschutz aufrecht zu erhalten.
Diese Personen müssen bereits vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit von 60 Beitragsmonaten zurückgelegt haben und ab dem 01.01.1984 muss jeder einzelne Kalendermonat mit einem Beitrag oder einer anderen rentenrechtlichen Zeit belegt sein. Nur dieser Personenkreis kann von der Möglichkeit Gebrauch machen, den Erwerbsminderungsschutz mit freiwilligen Beiträgen aufrecht zu erhalten. Dabei kann die Beitragshöhe zwischen Mindest- und Höchstbeitrag frei gewählt werden. Sollte allerdings nur 1 Kalendermonat seit dem 01.01.1984 nicht belegt sein, kann die freiwillige Beitragszahlung für die Aufrechterhaltung des Erwerbsminderungsschutzes nicht genutzt werden.