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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente, habe ich Anspruch??

von Manu31.10.2021 | 23:16
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8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Liebes Forum. Ich habe seit 1.07.2015 Krebs. In 2020 am 2.07.20 wieder Krebs. Bin immer wieder arbeiten gegangen. Mal Minijob mal angestellt. Dann wieder krank. Ich bin im.Sommer 2021 aufgefordert worden von der Krankenkasse eine Reha zu machen. In der Reha hat man mir gesagt, ich soll einen Rentenatrag stellen auf volle Erwerbsminderung.In meinen Rentenunterlagen, welche ich mir hab schicken lassen steht, das die 36 Pflichtbeiträge der letzten 5 Jahre von 2015-2020 nicht erfüllt wären. Es sind 27 Pflichtbeiträge in dieser Zeit vorhanden. Reicht ja leider nicht.Ich habe Berücksichtigungszeiten von 1987 bis durchgehend 14.05. 2017. ( 5 Kinder) Wie werden denn nun die Berücksichtigungszeiten rückgerechnet? Komme ich irgendwie auf die 36 Beiträg ??? Gruß Manu

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 01.11.2021 | 10:47

Der Beginn des 5-Jahreszeitraum ist abhängig vom Eintritt der Erwerbsminderung. Der Zeitraum von fünf Jahren verlängert sich um die Berücksichtigungszeiten, die nicht gleichzeitig bereits Pflichtbeitragszeiten sind. Wenn Sie also zum Beispiel von 7/2015 bis 5/2017 durchweg "nur" Berücksichtigungszeiten und keine Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt haben, würde sich der 5-Jahreszeitraum um die vollen 23 Monate mit Berücksichtigungszeiten verlängern; also bis 8/2013. Haben Sie zum Beispiel von 7/2015 bis 12/2015 neben den Berücksichtigungszeiten auch Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt, verlängert sich der 5-Jahreszeitraum um 17 Monate; also bis 2/2014. Der 5-Jahreszeitraum kann auch mehrmals verlängert werden.

7 Antworten

Schadeam 01.11.2021 | 08:36
Ohne Einblick in Ihre Versicherungszeiten wird es kaum möglich sein das im Forum zu prüfen. Hängt auch davon ab, ab wann Sie gegebenenfalls voll erwerbsgemindert sind. Wurden Sie dies vor dem 12. Geburtstag Ihres jüngsten Kindes, sollte ein Rentenanspruch bestehen. Trat die EM später ein müsste man Ihre Versicherungszeiten kennen um sagen zu können ob Sie in den 5 Jahren davor 36 Pflichtbeiträge haben. Das Datum wann die EM eintrat kennt zunächst mal kein DRV Berater, solange es nicht festgestellt wurde.
Uschiam 01.11.2021 | 09:19
Stellen Sie ruhig den Antrag auf EM-Rente, dann bekommen Sie ein verbindliches Ergebnis. Ansonsten hat @Schade Ihnen schon prima geantwortet.
Manuam 01.11.2021 | 09:39
Vielen Dank für die Antwort. Das hilft mir schon. Eine Frage hätte ich noch. Wie berechnet man die Berücksichtigungszeiten in die Vergangenheit? Sind das die Zeiten, in denen ( von 2015 bis 2020) das Kind noch nicht 10 Jahre alt war? Mein jüngster ist in 2017 , 10 geworden. Rechnet man dann 3 Jahre zurück,oder 5 Jahre also von 2015 an bis 2010??? Rechne ich bis 2010 zurück, sind die Pflichtbeiträge erfüllt.
Uschiam 01.11.2021 | 10:17
Zitat von Manu anzeigen
Die Pflichtbeiträge müssen zu dem Datum erfüllt sein, zu dem Sie die DRV als erwerbsgemindert sieht. In vielen Fällen liegt dieses bereits in der Vergangenheit, es kann der Beginn einer Erkrankung /Behinderung sein, eine Operation oder der erste Tag der Krankmeldung, allerdings mitunter auch das Datum der Antragstellung. Daher Antrag stellen. Es gibt u. U. auch einen dritten Weg. Weg 1:die DRV sieht Sie als erwerbsgemindert und zum Zeitpunkt des Eintritts waren die Versicherungszeiten erfüllt. Weg 2:die DRV prüft die Erwerbsminderung nicht, weil die Versicherungszeiten zum Zeitpunkt des Eintritts nicht erfüllt waren. Weg 3:die DRV kann, obwohl die Versicherungszeiten nicht erfüllt waren, im Auftrag anderer Behörden (bspw. Jobcenter) dennoch Erwerbsminderung feststellen. Dann würde sich die Leistung ändern, in dem Fall GruSi statt Alg 2.Aber alle Spekulationen sind müßig, das Entscheidende in Ihrem Fall ist tatsächlich nicht nur ob, sondern auch seit wann Sie als erwerbsgemindert gelten.
Franzam 02.11.2021 | 07:59
Zitat von Uschi anzeigen
Vielen Dank für die Antwort. Das hilft mir schon. Eine Frage hätte ich noch. Wie berechnet man die Berücksichtigungszeiten in die Vergangenheit? Sind das die Zeiten, in denen ( von 2015 bis 2020) das Kind noch nicht 10 Jahre alt war? Mein jüngster ist in 2017 , 10 geworden. Rechnet man dann 3 Jahre zurück,oder 5 Jahre also von 2015 an bis 2010??? Rechne ich bis 2010 zurück, sind die Pflichtbeiträge erfüllt.
Die Pflichtbeiträge müssen zu dem Datum erfüllt sein, zu dem Sie die DRV als erwerbsgemindert sieht. In vielen Fällen liegt dieses bereits in der Vergangenheit, es kann der Beginn einer Erkrankung /Behinderung sein, eine Operation oder der erste Tag der Krankmeldung, allerdings mitunter auch das Datum der Antragstellung. Daher Antrag stellen. Es gibt u. U. auch einen dritten Weg. Weg 1:die DRV sieht Sie als erwerbsgemindert und zum Zeitpunkt des Eintritts waren die Versicherungszeiten erfüllt. Weg 2:die DRV prüft die Erwerbsminderung nicht, weil die Versicherungszeiten zum Zeitpunkt des Eintritts nicht erfüllt waren. Weg 3:die DRV kann, obwohl die Versicherungszeiten nicht erfüllt waren, im Auftrag anderer Behörden (bspw. Jobcenter) dennoch Erwerbsminderung feststellen. Dann würde sich die Leistung ändern, in dem Fall GruSi statt Alg 2.Aber alle Spekulationen sind müßig, das Entscheidende in Ihrem Fall ist tatsächlich nicht nur ob, sondern auch seit wann Sie als erwerbsgemindert gelten.
Sehr interessanter Beitrag Uschi. Also kann die DRV den Leistungsfall setzten/ legen wie sie es möchte?? Willkürlich? Das würde ja bedeuten, wenn die Antragstellerin ( sie hatte ja mehrfach Krebs ) und mehr als nur eine Reha machte ( man sie aber immer wieder arbeiten schickte ) ist "Wann" der Leistungsfall entstanden?? Bei der letzten Reha, wenn man feststellt das sie wirklich nicht mehr kann, oder schon bei der ersten Reha, nach dem ersten Krebsleiden, man sie aber wieder arbeiten schickte. Kaum zu verstehen. Aus der Reha gibt es doch nur Arbeitsunfähig, oder Arbeitsfähig. Dann stellt man plötzlich fest, die Dame war schon bei der ersten Reha Erwerbsgemindert und datiert das Datum auf diesen Tag der ersten Reha als Leistungsfall zurück?? Interessant wäre auch zu wissen, wie lange man den Zeitraum wegen Berücksichtigungszeiten zurücklegen kann. Sie sagt ja, da sind 5? Kinder. Da müßte es doch jede Menge Berücksichtigungszeiten geben.
Werner67am 02.11.2021 | 12:15
Die DRV kann den Leistungsfall natürlich nicht beliebig festlegen. Der Zeitpunkt muss ja medizinisch begründet sein. Das Problem ist eher der Nachweis, wenn jemand behauptet, er sei schon seit Jahren erwerbsgemindert. Wenn der Abschlussbericht der Reha eindeutig eine Erwerbsminderung belegt, mag das als Nachweis reichen. Sollten die Nachweise nicht ausreichen, um eine Erwerbsminderung eindeutig festzustellen, wird es schwierig. Denn dann müsste man einen Gutachter einschalten und der kann natürlich immer nur Aussagen dazu treffen, wie der Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Begutachtung ist. Und was den Versicherungsschutz durch die Berücksichtigungszeiten angeht: Die Berücksichtigungszeiten verlängern den 5-Jahres-Zeitraum. Das bedeutet - vereinfacht gesagt - dass Sie den Versicherungsschutz nicht verlieren können, solange Kinderberücksichtigungszeiten anzurechnen sind. Die enden allerdings - egal wie viele Kinder man hat - mit dem 10. Geburtstag des jüngsten Kindes und danach entsteht eine "schädliche Lücke". Da man 36 Monate Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren braucht, kann man sich im Umkehrschluss 24 Monate "Lücke" erlauben. Somit fällt der EM-Schutz spätestens mit dem 12. Geburtstag des jüngsten Kindes weg - sofern man bis dahin keine versicherte Beschäftigung aufgenommen hat.
Franzam 02.11.2021 | 13:38
Was passiert denn, wenn in den Berücksichtigungszeiten bis nzum 10. Lebensjahr des Kinde, ein Minijob gemacht wurde und für diesen, Beiträge gezahlt wurden ( auch wenn nur wenig ) Zählen diese doch in der Berechnung für eine Rückwirkende Zeit ( 5 Jahreszeitraum ) doch nicht mit oder?
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