Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenDer Beginn des 5-Jahreszeitraum ist abhängig vom Eintritt der Erwerbsminderung. Der Zeitraum von fünf Jahren verlängert sich um die Berücksichtigungszeiten, die nicht gleichzeitig bereits Pflichtbeitragszeiten sind. Wenn Sie also zum Beispiel von 7/2015 bis 5/2017 durchweg "nur" Berücksichtigungszeiten und keine Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt haben, würde sich der 5-Jahreszeitraum um die vollen 23 Monate mit Berücksichtigungszeiten verlängern; also bis 8/2013. Haben Sie zum Beispiel von 7/2015 bis 12/2015 neben den Berücksichtigungszeiten auch Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt, verlängert sich der 5-Jahreszeitraum um 17 Monate; also bis 2/2014. Der 5-Jahreszeitraum kann auch mehrmals verlängert werden.
Sehr interessanter Beitrag Uschi. Also kann die DRV den Leistungsfall setzten/ legen wie sie es möchte?? Willkürlich? Das würde ja bedeuten, wenn die Antragstellerin ( sie hatte ja mehrfach Krebs ) und mehr als nur eine Reha machte ( man sie aber immer wieder arbeiten schickte ) ist "Wann" der Leistungsfall entstanden?? Bei der letzten Reha, wenn man feststellt das sie wirklich nicht mehr kann, oder schon bei der ersten Reha, nach dem ersten Krebsleiden, man sie aber wieder arbeiten schickte. Kaum zu verstehen. Aus der Reha gibt es doch nur Arbeitsunfähig, oder Arbeitsfähig. Dann stellt man plötzlich fest, die Dame war schon bei der ersten Reha Erwerbsgemindert und datiert das Datum auf diesen Tag der ersten Reha als Leistungsfall zurück?? Interessant wäre auch zu wissen, wie lange man den Zeitraum wegen Berücksichtigungszeiten zurücklegen kann. Sie sagt ja, da sind 5? Kinder. Da müßte es doch jede Menge Berücksichtigungszeiten geben.Vielen Dank für die Antwort. Das hilft mir schon. Eine Frage hätte ich noch. Wie berechnet man die Berücksichtigungszeiten in die Vergangenheit? Sind das die Zeiten, in denen ( von 2015 bis 2020) das Kind noch nicht 10 Jahre alt war? Mein jüngster ist in 2017 , 10 geworden. Rechnet man dann 3 Jahre zurück,oder 5 Jahre also von 2015 an bis 2010??? Rechne ich bis 2010 zurück, sind die Pflichtbeiträge erfüllt.Die Pflichtbeiträge müssen zu dem Datum erfüllt sein, zu dem Sie die DRV als erwerbsgemindert sieht. In vielen Fällen liegt dieses bereits in der Vergangenheit, es kann der Beginn einer Erkrankung /Behinderung sein, eine Operation oder der erste Tag der Krankmeldung, allerdings mitunter auch das Datum der Antragstellung. Daher Antrag stellen. Es gibt u. U. auch einen dritten Weg. Weg 1:die DRV sieht Sie als erwerbsgemindert und zum Zeitpunkt des Eintritts waren die Versicherungszeiten erfüllt. Weg 2:die DRV prüft die Erwerbsminderung nicht, weil die Versicherungszeiten zum Zeitpunkt des Eintritts nicht erfüllt waren. Weg 3:die DRV kann, obwohl die Versicherungszeiten nicht erfüllt waren, im Auftrag anderer Behörden (bspw. Jobcenter) dennoch Erwerbsminderung feststellen. Dann würde sich die Leistung ändern, in dem Fall GruSi statt Alg 2.Aber alle Spekulationen sind müßig, das Entscheidende in Ihrem Fall ist tatsächlich nicht nur ob, sondern auch seit wann Sie als erwerbsgemindert gelten.
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