ich hätte eine Frage zum Hinzuverdienst bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente:
Ich soll einen Monat zurückzahlen, weil die Hinzuverdienstgrenze zu oft überschritten wurde.
Im Monat April 15 habe ich eine Nachzahlung aus dem Monat Dezember 2014 erhalten. Die Rentenversicherung schreibt hier, dass ich im April 15 den "Zufluss" hatte, unabhängig davon, dass das Entgelt im Dezember erzielt wurde.
Ist das so richtig???
Vielen Dank! LG Arnold
01.02.2016, 18:53
von
W*lfgang
Hallo Arnold,
ist grundsätzlich richtig, es gilt das Zuflussprinzip:
es ist aber keine Einmalzahlung gewesen. Die Nachzahlung war nur eine 'Nachberechnung'
Grüße
01.02.2016, 21:35
von
W*lfgang
Zitiert von: Arnold
Die Nachzahlung war nur eine 'Nachberechnung'
...wurde Sie als Einmalbetrag (nach)gezahlt? ;-)
Gruß w.
01.02.2016, 21:38
von
Arnold
Zitiert von: W*lfgang
Zitiert von: Arnold
Die Nachzahlung war nur eine 'Nachberechnung'
...wurde Sie als Einmalbetrag (nach)gezahlt? ;-)
Ja, es war aber Arbeitsentgelt vom Dezember.
01.02.2016, 21:48
von
W*lfgang
Zitiert von: Arnold
Ja
...Arnold, die Antwort reicht schon/Einmalzahlung - lassen wir es morgen vom Experten-Team abschließend bewerten.
Gruß w.
02.02.2016, 08:56
Experten-Antwort
Guten Morgen Arnold, ich stimme den Aussagen von W*lfgang zu. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt stellt Arbeitsentgelt dar und ist damit grundsätzlich als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.Besteht nach Rentenbeginn ein Beschäftigungsverhältnis und wird hieraus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt Hinzuverdienst vor. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dem Monat zuzuordnen, in dem es ausgezahlt wurde.
02.02.2016, 09:46
von
Arnold
Hallo,
ist denn eine Nachzahlung ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ????
Grüße
02.02.2016, 10:39
Experten-Antwort
Ja.
02.02.2016, 10:40
Experten-Antwort
Hallo Andy, Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dem Monat zuzuordnen, für den es bescheinigt wird. Daher wurde ihre " Nachzahlung" dem Monat April 2015 zugeordnet.
02.02.2016, 12:21
von
Arnold
Hallo,
das spricht aber gegen diese Aussage, die ich im Forum gefunden habe:
Nur weil der Arbeitgeber etwas nachberechnet, was im Dezember verdient wurde, kann dies doch nicht mein Nachteil sein?!
02.02.2016, 13:04
Experten-Antwort
Hallo Arnold, hierbei handelt es sich um verschiedene Sachverhalte. Falls Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, stellen Sie doch einen Überprüfungsantrag, damit eine ausführliche Stellungsnahme zu Ihrem Sachverhalt von der Sachbearbeitung erfolgt.