Erwerbsminderungsrente Hinzuverdienst

von
Arnold

Hallo,

ich hätte eine Frage zum Hinzuverdienst bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente:

Ich soll einen Monat zurückzahlen, weil die Hinzuverdienstgrenze zu oft überschritten wurde.

Im Monat April 15 habe ich eine Nachzahlung aus dem Monat Dezember 2014 erhalten. Die Rentenversicherung schreibt hier, dass ich im April 15 den "Zufluss" hatte, unabhängig davon, dass das Entgelt im Dezember erzielt wurde.

Ist das so richtig???

Vielen Dank!
LG
Arnold

von
W*lfgang

Hallo Arnold,

ist grundsätzlich richtig, es gilt das Zuflussprinzip:

http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_96AR2.1.1

Gruß
w.

von
Arnold

Hallo,

es ist aber keine Einmalzahlung gewesen.
Die Nachzahlung war nur eine 'Nachberechnung'

Grüße

von
W*lfgang

Zitiert von: Arnold
Die Nachzahlung war nur eine 'Nachberechnung'
...wurde Sie als Einmalbetrag (nach)gezahlt? ;-)

Gruß
w.

von
Arnold

Zitiert von: W*lfgang

Zitiert von: Arnold
Die Nachzahlung war nur eine 'Nachberechnung'
...wurde Sie als Einmalbetrag (nach)gezahlt? ;-)

Ja, es war aber Arbeitsentgelt vom Dezember.

von
W*lfgang

Zitiert von: Arnold
Ja
...Arnold, die Antwort reicht schon/Einmalzahlung - lassen wir es morgen vom Experten-Team abschließend bewerten.

Gruß
w.

Experten-Antwort

Guten Morgen Arnold,
ich stimme den Aussagen von W*lfgang zu. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt stellt Arbeitsentgelt dar und ist damit grundsätzlich als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.Besteht nach Rentenbeginn ein Beschäftigungsverhältnis und wird hieraus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt Hinzuverdienst vor. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dem Monat zuzuordnen, in dem es ausgezahlt wurde.

von
Arnold

Hallo,

ist denn eine Nachzahlung ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ????

Grüße

Experten-Antwort

Hallo Andy,
Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dem Monat zuzuordnen, für den es bescheinigt wird. Daher wurde ihre " Nachzahlung" dem Monat April 2015 zugeordnet.

von
Arnold

Hallo,

das spricht aber gegen diese Aussage, die ich im Forum gefunden habe:

https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_pi1[controller]=Topic&tx_typo3forum_pi1[topic]=19554

Nur weil der Arbeitgeber etwas nachberechnet, was im Dezember verdient wurde, kann dies doch nicht mein Nachteil sein?!

Experten-Antwort

Hallo Arnold,
hierbei handelt es sich um verschiedene Sachverhalte. Falls Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, stellen Sie doch einen Überprüfungsantrag, damit eine ausführliche Stellungsnahme zu Ihrem Sachverhalt von der Sachbearbeitung erfolgt.

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