Sehr geehrte Damen und Herren,
im Juli hat mein Mann Antrag auf Erw.mind.rente gestellt, nachdem er von der Bundesag. für Arbeit dazu aufgefordert wurde. Insgesamt hat er bis heute in den letzten 5 Jahren 50 Beitragsmonate RV durch Arbeitgeber, Arbeitsamt und Krankenkasse wg. Krankenstand bezahlt. Die RV rechnet aber den 1. Tag seiner Krankschreibung (28.11.12) als Beginn der Erwerbsminderung, was da aber noch nicht gegeben war und kommt somit nur auf 33 Monate. Erst nach einer Reha im Mai 2013 wurde ihm eine Erwerbsfähigkeit unter 2 Std. tgl. bescheinigt. In der Zwischenzeit hatte er tatsächlich einen massiven Schub seiner Krankheit (Chorea Huntington) erlitten. Haben wir eine Chance wenn wir Widerspruch einlegen?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
MfG
sumoschu
Hallo sumoschu,
legen Sie Widerspruch gegen den Bescheid ein und erläutern Sie dort den Sachverhalt. Sie sollten zusätzlich von den behandelnden Ärzten Unterlagen beifügen, die Ihre Angaben belegen.
Sofern Sie selbst den Widerspruch nicht formulieren möchten/können, ist Ihnen die Auskunfts- und Beratungsstelle oder das Versicherungsamt behilflich (sog. Niederschrift).
Sie können sich natürlich auch an einen Sozialverband (z. B. SoVD, VdK), Ihre Gewerkschaft, einem Rentenberater oder einem Fachanwalt für Sozialrecht wenden.
Insbesondere bei einem Anwalt und einem Rentenberater können Kosten entstehen, wenn Ihr Widerspruch keinen Erfolg hat.
Ob Ihr Widerspruch erfolg hat, kann hier natürlich niemand beurteilen.
MfG
Jonas
1. Neben den medizinischen Voraussetzungen müssen außerdem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
Es müssen mindestens fünf Jahre (allgemeine Wartezeit) vorliegen. Außerdem
müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein (besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung).
2. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wird dann erneut überprüft, ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
Hallo Jonas,
zumindest finden Sie auch, es ist nicht von vorneherein sinnlos, nicht wahr?
Ich werde sofort einen Termin beim VdK machen.
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
MfG
sumoschu
Danke auch für die Expertenantwort.
Zählen also Zeiten in denen man arbeitslos und krank geschrieben war nicht dazu? Wieso bekommt dann meine Schwägerin, die immer Sozialhilfe bezogen hat und nie einer Tätigkeit o. Beschäftigung nachging, Erw.mind.rente?
Mein Mann hat insgesamt 10 Jahre einbezahlt.
MfG
sumoschu
Danke auch für die Expertenantwort.
Zählen also Zeiten in denen man arbeitslos und krank geschrieben war nicht dazu? Wieso bekommt dann meine Schwägerin, die immer Sozialhilfe bezogen hat und nie einer Tätigkeit o. Beschäftigung nachging, Erw.mind.rente?
Wegen §55 Abs. 2 SGB VI.
Demnach zählen als die vom Experten genannten Pflichtbeiträge auch Beitragszeiten wegen Sozialleistungsbezug.
MfG
die zitierte Vorschrift endete aber (im hier vielleicht zutreffenden Fall/Schwägerin) zum 31.12.1991.
Danach würde aber eine 'alte' BU/EU-Rente gezahlt werden, keine Erwerbsminderungsrente.
sumoschuh schaut sich mal den Ursprungsbescheid der Schwägerin an, dann weiß sie warum/unter welchen Voraussetzungen die Rente bewilligt worden ist.
Ansonsten stimme ich den Vorrednern zu, der Widerspruch sollte auf jeden Fall eingelegt werden - die Begründung hat sumoschu ja schon fast perfekt geliefert. Erfolgsaussichten: ungewiss, aber nicht aussichtslos. Bei Ablehnung sollte sie zwingend fachlichen/med. Rat suchen.
Gruß
w.
die zitierte Vorschrift endete aber (im hier vielleicht zutreffenden Fall/Schwägerin) zum 31.12.1991.
Danach würde aber eine 'alte' BU/EU-Rente gezahlt werden, keine Erwerbsminderungsrente.
Öhm, diese Vorschrift fängt doch da erst "richtig" an?
Danach würde aber eine 'alte' BU/EU-Rente gezahlt werden, keine Erwerbsminderungsrente.
meine Antwort bezog sich auf den Inhalt der Ursprungsfrage von sumoschu 'meine Schwägerin bekam _Sozialhilfe_'. Sozialhilfeempfänger waren durchaus oft verpflichtet, sich regelmäßig auch arbeitslos zu melden, erhielten ggf. sogar Leistungen. So konnten Anrechnungszeiten entstehen, die mit freiwilligen Beiträge zur fiktiven Pflichtbeiträgen wurden - und diese Regelung endete 1991. Ab 1992 galt/gilt natürlich Sozialleistungsbezug mit Pflichtbeiträgen (wird im Bewerber-Eignungstest schon abgefragt ;-))
Okay, ist seeeehr weit hergeholt...
Wir werden wohl nie erfahren, warum/ab wann die Schwägerin wegen 'nur Sozialhilfebezug' eine Rente bekommt.
Gruß
w.