Hallo Solveig,
ist für den Anspruch die Arbeitsmarktlage nicht maßgebend wird grundsätzlich unterstellt , dass nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren die Behebung der Erwerbsminderung unwahrscheinlich ist, so dass nach Ablauf dieses Zeitraumes die Rente unbefristet zu leisten ist. Die Befristung ist daher auf eine maximale Gesamtdauer von neun Jahren ab Zeitrentenbeginn beschränkt . Ist dagegen für den Anspruch auch die Arbeitsmarktlage maßgebend, gilt die Höchstdauer der Befristung von insgesamt neun Jahren nicht, d. h. die Befristung kann bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze des Berechtigten verlängert werden.