Hallo HW Na,
Ihre Altersrente wird durch die Umwandlung aus der Erwerbsminderungsrente nicht niedriger. Selbst wenn sich aufgrund Gesetzesänderungen rechnerisch ein niedrigerer Betrag ergeben sollte, bleiben die bisherigen Entgeltpunkte aus der Erwerbsminderungsrente besitzgeschützt. Eine Erhöhung der Rente kann sich nur ergeben, wenn nach dem damaligen Leistungsfall noch Beiträge entrichtet wurden, deren Bewertung höher ist als die der gewährten Zurechnungszeit bzw. wenn Beiträge nach Ende der Zurechnungszeit gezahlt wurden. Meistens ist das aber nicht der Fall, so dass die Altersrente in der gleichen Höhe gezahlt wird wie die EM-Rente.
Zurechnungszeit 60 = bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014
Zurechnungszeit 62 = bei Rentenbeginn ab dem 01.07.2014