Hallo Horscht,
zunächst einmal werden bei allen Rentnern (Erwerbsminderungs-, Alters-, Hinterbliebenenrentner), die die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner erfüllen, Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung von der Rente abgezogen.
Bei einer Erwerbsminderungsrente werden zunächst einmal Beitragszeiten im Rahmen der Zurechnungszeit hochgerechnet (daher ist die Erwerbsminderungsrente in Ihrer Renteninformation höher als die bisher erreichte Altersrente) und anschließend wird eine Rentenminderung von maximal 10,8 % abgezogen. Diese Rentenminderung wird aus allen der Rentenberechnung zugrunde liegenden Beitragszeiten errechnet. Der ausgewiesene Betrag in Ihrer Renteninformation beinhaltet dies bereits.
Erfolgt die nahtlose Umwandlung der Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente, so besteht ein Besitzschutz. D.h. die Altersrente wird mindestens in Höhe der bisherigen Erwerbsminderungsrente gezahlt und wird nicht niedriger.