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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente mit Rentenabschlägen

von Horscht07.09.2017 | 08:46
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5 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, vor kurzem habe ich meine jährliche Renteninformation mit folgenden (Beispiel)-Werten erhalten: Rente wegen voller Erwerbsminderung: 1.200 Euro Höhe der künftigen Regelaltersrente: 1.000 Euro Hochrechnung bis zur Regelsaltersrente: 1.500 Euro Jetzt habe ich dazu zwei Fragen: Bei Bezug von Erwerbsminderungsrente werden Beiträge zur Krankenversicherung (halber Beitrag) und Beiträge zur Pflegeversicherung (voller Beitrag) abgezogen. Irgendwo habe ich gelesen, dass auch Rentenabschläge (wie bei vorgezogener Altersrente) von der Erwerbsminderungsrente einbehalten werden. Frage 1: stimmt diese Aussage und wirken sich dabei auch die Versicherungsjahre aus (bei mir aktuell 36 Jahre Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt) Die Höhe der künftigen Altersrente liegt mit 200 Euro unter dem Wert der Erwerbsminderungsrente. Frage 2: Wenn die Erwerbsminderungsrente irgendwann mal in eine Altersrente umgewandelt wird, wirken sich die Zeiten der Erwerbsminderungsrente auf die Altersrente aus, oder bekomme ich dann tatsächlich „nur“ die 1.000 Euro Altersrente. Vielen Dank für eine Antwort. Horscht

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Horscht,

zunächst einmal werden bei allen Rentnern (Erwerbsminderungs-, Alters-, Hinterbliebenenrentner), die die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner erfüllen, Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung von der Rente abgezogen.

Bei einer Erwerbsminderungsrente werden zunächst einmal Beitragszeiten im Rahmen der Zurechnungszeit hochgerechnet (daher ist die Erwerbsminderungsrente in Ihrer Renteninformation höher als die bisher erreichte Altersrente) und anschließend wird eine Rentenminderung von maximal 10,8 % abgezogen. Diese Rentenminderung wird aus allen der Rentenberechnung zugrunde liegenden Beitragszeiten errechnet. Der ausgewiesene Betrag in Ihrer Renteninformation beinhaltet dies bereits.

Erfolgt die nahtlose Umwandlung der Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente, so besteht ein Besitzschutz. D.h. die Altersrente wird mindestens in Höhe der bisherigen Erwerbsminderungsrente gezahlt und wird nicht niedriger.

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4 Antworten

memyselfam 07.09.2017 | 09:17
eine folgerente kann nicht niedriger sein als die vorherige, also bleibt es bei der höhe.
Fortitude oneam 07.09.2017 | 09:31
Hallo Horscht, als erstes. Dies ist nur eine Renteninformation und keine Rentenauskunft. Der EMR Betrag enthält eine Zurechnungszeit bis zum 62. Lebensjahr abzüglich 10,8% Abschläge. Ihre genannten 1.000 Euro wären "ihre bislang erreichte Rentenanwartschaften entspräche nach heutigem Stand". Das heißt auf gut deutsch, wenn Sie ab heute keine Beiträge mehr einbezahlen, dann würden Sie in etwar (Regelaltersrente) 1.0ü0 Euro Brutto erhalten. Sollten Sie von der EMR auf die Altersrente wechseln, bleibt der EMR Betrag wegen Besitzschutz. Die Abschläge bleiben auf Lebenszeit. Das ist Gesetz. Beste Grüße und bestmögliche Gesundheit.
Kongo-Ottoam 07.09.2017 | 10:14
Moin Horscht, eine weitere wichtige Information: Wenn Sie die Erwerbsminderungsrente erhalten können Sie mit 63 Jahren in die Altersrente für langjährig Versicherte (35 Jahre Versicherungszeit) wechseln und bekommen keine weitere Abschläge aufgebrummt wegen dem sogenannten Besitzschutz. Also "nur" 10,8 Prozent Abschläge und nicht 14,4 Prozent. Grüsse von Kongo-Otto
Horschtam 07.09.2017 | 10:10
Vielen Dank für die Antworten. Meine Fragen sind durch diese Antworten geklärt. Viele Grüße Horscht
Deutsche Rentenversicherung
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