Hallo Alexej,
unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren vorzeitig erfüllt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben. Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres, längstens jedoch um sieben Jahre.
Haben Sie die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt, ist für Sie die besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung (3 in 5) nicht von Belang.
gerne können Sie sich einen telefonischen Beratungstermin geben lassen um Ihre Möglichkeiten prüfen zu lassen.