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Zur Experten-Antwort springenHallo Peter,
die Neuregelungen für die Erwerbsminderungsrente gelten für einen Rentenbeginn ab 01.07.2014.
Aber: es geht nicht um den Tag der Antragstellung sondern um den Rentenbeginn ab 1.7.2014 Katja...weder noch, entscheidend ist der Eintritt/die Festlegung des med. Leistungsfalles. Gruß w.
Sehr häufig ist der Beginn der Erwerbsminderung der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit. Ein Patient der z.B. seit Oktober 2012 durchgehend krank geschrieben wurde und im Juli 2014 einen Antrag auf EM-Rente stellt erhält bei einer möglichen Bewilligung nicht die Verbesserungen der Neuregelung.Auch wer nach dem 01.07.den Rentenantrag stellt,muss nicht unbedingt unter die Neuregelung fallen,es zählt meist der Tag,an dem die Erwerbsminderung eingetreten ist..
WENN der Leistungsfall im Oktober 2012 eingetreten wäre und der Rentenantrag würde im Juli 2014 gestellt, wäre Rentenbeginn der 01.07.2014 (also neues Recht). Denn die 3-Monatsfrist nach Eintritt des Leistungsfalles wäre verfristet. War aber nach dem angenommenen Leistungsfall eine oder mehrere Reha-Maßnahmen der DRV, würde evtl. einer dieser Reha-Anträge - mutmaßlich der 1. Antrag - in einen Rentenantrag umgedeutet. Das würde dann bedeuten, daß der Rentenbeginn 11/2012 wäre oder spätestens der Monat der Reha-Antragstellung. Selbst wenn der formelle Rentenantrag erst im Juli 2014 gestellt würde. Bei einer EM-Rente ist es schwierig, so zu "manipulieren", dass der Rentenbeginn nach dem 01.07.2014 liegt.Ist jetzt ein ganz schlechtes Beispiel: Liegt der Leistungsfall im Jahr 2012 und der Antrag im Juli 14, so ist Rentenbeginn der 01. Juli. Hätten Sie Antrag im Juni geschrieben, beginnt die Rente am 01. Juni und damit altes Recht.Ich habe das ganz bewusst so geschrieben da ich fürchte, dass die Erwerbsminderung auf Oktober 2012 zurückdatiert würde. Ich bin mir aber nicht sicher. Was wäre denn wenn ich in diesem Beispiel im August 2013 eine vom Rententräger finanzierte Reha gehabt hätte und im Februar 2014 noch eine Psychotherapie? Das sind dann sicher alles zu berücksichtigende Bestandteile zur Feststellung des Beginns der Erwerbsminderung.
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