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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente odet Altersrente

von Marie 01212.03.2013 | 11:42
1696 Ansichten
11 Antworten

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Hallo, mein Mann würde ab 01.12.2012 Erwerbsminderungsrente zu stehen/ bekommen. Da er vor 01.01.1951 geboren ist, würde er auch eine Altersrente für schwerbebinderte Menschen bekommen (ist ab 01.12.2012 erfüllt). Nun sollen wir entscheiden welche Rente wir möchten. Wo gibt es da Unterschiede? Außerdem besteht noch Urlaubsanspruch aus dem Jahre 2012. Die Rentenhöhe wäre bei beiden Renten zur Zeit identisch.welche Rente sollen wir nehmen? MfG Marie

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Bei gleich hohen Renten besteht eine gesetzliche Regelung (§ 89 SGB VI) welche Rente bei vorliegenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gezahlt werden.

Bei Zusammentreffen einer Rente wegen Erwerbsminderung und der von Ihnen genannten Altersrente ist die Altersrente zu zahlen.

Sollte eine Rente jedoch höher ausfallen als die andere, ist die höhere Rente zu zahlen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Bei gleich hohen Renten besteht eine gesetzliche Regelung (§ 89 SGB VI) welche Rente bei vorliegenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gezahlt werden.

Bei Zusammentreffen einer Rente wegen Erwerbsminderung und der von Ihnen genannten Altersrente ist die Altersrente zu zahlen.

Sollte eine Rente jedoch höher ausfallen als die andere, ist die höhere Rente zu zahlen.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Bei gleich hohen Renten besteht eine gesetzliche Regelung (§ 89 SGB VI) welche Rente bei vorliegenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gezahlt werden.

Bei Zusammentreffen einer Rente wegen Erwerbsminderung und der von Ihnen genannten Altersrente ist die Altersrente zu zahlen.

Sollte eine Rente jedoch höher ausfallen als die andere, ist die höhere Rente zu zahlen.

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8 Antworten

Marie 012am 12.03.2013 | 13:11
Hallo, laut Schreiben von der Rentenversicherung sollen wir uns entscheiden, welche Rente wir möchten. Weil sie beide gleich hoch sind fällt es uns schwer, welche wir nehmen sollen. MfG Marie
Schadeam 12.03.2013 | 13:16
Dann würfeln Sie es doch aus! So schwer ist es doch nicht sich bei 2 gleichen Alternativen für eine zu entscheiden.
oder soam 12.03.2013 | 15:52
wenn der Rentner noch 'riestern' will und/oder durch Minijob Zuschläge auf die kft. Rente möchte, dann nimmt man die EM-Rente. Wenn beides keine Rolle spielt, dann nimmt man die Altersrente und hat seine Ruhe! Erst sicher stellen: beginnen beide Renten mit dem gleichen Tag? (nicht dass noch ein Nachzahlung der EM ansteht, auf die evtl. ein Dritter Erstattung geltend macht!)
Entscheideram 12.03.2013 | 15:52
Ich würde mich für die Altersrente für schwerbebinderte Menschen entscheiden, denn hier fällt eine zeitliche Begrenzung weg, wie sie meist bei der EM-Rente besteht. MfG
Marie 012am 12.03.2013 | 17:51
Hallo , In dem Schreiben steht Rehaantrag gilt als Rentenantrag. Rehaantrag wurde am 25.09.2012 gestellt. (Reha vom Anfang November- Ende November durchgeführt)Und weiter steht im Schreiben mit der Erwerbsminderungsrente durchgeführten Proberechnung wird die Altersrente ab 01.12.2012 in identischer Höhe zu der der Rente wegen Erwerbsminerdung zu leisten sein.Für die ganze Zeit(bis jetzt) ist Krankengeld gezahlt worden. Die Krankenkasse möchte dann wohl rückwirkend ihr Geld zurück haben (Erstattung). MfG Marie
DarkKnight RVam 13.03.2013 | 09:24
Hallo Marie 012, was ist mit dem Urlaubsanspruch aus 2012. Gibt es da eine Einmalzahlung des Arbeitgebers?? Hat das beschäftigungsverhältnis nach Rentenbeginn noch bestanden (auch wenn es ruhte)? Die Hinzuverdienstgrenzen für die Teilrenten sind unterscheidlich, so dass es in dem Monat, in dem die Urlaubsabgeltung gezahlt wird, zu Unterschieden kommen kann!!
Kimam 13.03.2013 | 10:29
Es geht vermutlich um die Verrechnung des Krankengeldes?
Marie 012am 13.03.2013 | 11:14
Hallo, Urlaubsanspruch aus 2012 besteht noch und wird vom Arbeitgeber noch bezahlt. Das Arbeitsverhältnis besteht noch. MfG Marie
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