Hallo, ich habe in der Zeit vom 06.02.2012 bis zum 25.04.2012 eine Umschulung von der Bundesagentur für Arbeit gemacht die mir als Berufsausbildung anerkannt wurde. Am 06.03. 2017 wurde bei mir eine volle Erwerbsminderung festgestellt. Ich habe in den letzten 5 Jahren jedoch nur 12 Monaten beitragszeiten. Habe ich aufgrund der Umschulung nun nicht doch einen Anspruch auf eine erwerbsminderungsrente ? Da meines Erachtens die mindestzahl an Beiträgen nicht von Nöten ist wenn die Erwerbsminderung innerhalb von 6 Monaten nach einer Ausbildung eingetreten ist. Ich hoffe jemand kann mir dies bestätigen bzw widerlegen ? Danke
? Da meines Erachtens die mindestzahl an Beiträgen nicht von Nöten ist wenn die Erwerbsminderung innerhalb von 6 Monaten nach einer Ausbildung eingetreten ist. Ich hoffe jemand kann mir dies bestätigen bzw widerlegen ?
Ich meinte innerhalb von 6 Jahren.. sorry.
? Da meines Erachtens die mindestzahl an Beiträgen nicht von Nöten ist wenn die Erwerbsminderung innerhalb von 6 Monaten nach einer Ausbildung eingetreten ist. Ich hoffe jemand kann mir dies bestätigen bzw widerlegen ?
Ich meinte innerhalb von 6 Jahren.. sorry.
So steht es im Gesetz:
(2) Die allgemeine Wartezeit ist auch vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden oder gestorben sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung oder des Todes verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren.
Die Erwerbsminderung scheint ja innerhalb von 6 Jahren eingetreten zu sein.
Ob aber die andere Bedingung erfüllt ist? Dazu gibt Ihr Beitrag nichts her - deswegen kann der Sachverhalt auch nicht klar beantwortet werden.
Welche Angaben benötigen Sie denn noch ? Also insgesamt habe ich über 400 Kalendermonate mit Beitragszeiten weshalb meine allgemeine Wartezeit erfüllt sein sollte. Seit den 24.02.2013 bin ich arbeitlos jedoch ohne Meldung bei der Agentur für Arbeit. Seit der Ausbildung habe ich dann noch vom 26.04.2012 bis zum 23.02.2013 Geld von Bundesagentur für Arbeit erhalten....was ja weitere Beitragszeiten sein müssten. Ich muss das ganze Wissen, da ich nicht weiß ob ich Widerspruch gegen die Rentenablehnung einlegen sollte...
Haben Sie den Gesetzestext gelesen und verstanden den ich angehängt habe?
Da steht dass man in den 2 Jahren vor der EM 12 Pflichtbeiträge braucht. Die 2 Jahre sind die Zeit vom 06.03.2015 bis zum 05.03.2017 - in der Zeit haben Sie keine rentenrechtlichen Zeiten weil Sie nirgens gemeldet waren.
Und ob sich der 2 Jahreszeitraum um Schulzeiten ab 17 verlängern könnte wissen wir immer noch nicht. Das haben Sie uns bisher noch nicht verraten. Dass Sie 400 Monate haben hilft in diesem Zusammenhang nicht weiter.
Wie wärs mit einer persönlichen Beratung bei der DRV - dann muss man Ihnen nicht jeden Wurm einzeln aus der Nase ziehen......:)
Hallo Herr KSC, ich habe dies soweit verstanden. Jedoch benötige ich meines Erachtens und meinem Verständnis nach diese 12 Pflichtbeiträge nicht, da ich die allg. WZ ja bereits erfüllt habe. Den Rechtenarbeitsanweisung der DRV http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_43R6.2&a=true entnehme ich, dass die 12 Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten zwei Jahren nicht zu den Tatbestandsmerkmalen gehören...wenn die allgemeine Wartezeit bereits erfüllt ist. Dieser Tatbestand soll ja lediglich die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen abdecken. Hört sich das plausibel und richtig an oder habe ich da einen großen Denkfehler ???
ja :-)
Die allgemeinen/besonderen Bedingungen sind:
Wartezeit von 60 Monate UND 36/60 vor EM erfüllt.
Ist das nicht erreicht, weil die 36/60 nicht vorliegen oder auch die allgemeine Wartezeit nicht, dann erst könnte die fiktive Wartezeiterfüllung möglich sein. Hier kommt es auf die allgemeine Wartezeit 60 Monate gar nicht an, sondern ausschließlich auf die von KSC zitierten rechtlichen Grundlagen - die 12/24 _müssen_ vor EM vorliegen, wenn insgesamt die 'nach-Beendigung-einer-Ausbildung-Regelung' für den EM-Anspruch greifen soll.
Gesetze lesen ist das eine, sie verstehen … ;-)
Vielleicht reicht Ihnen auch ein allgemeiner Merkblatttext/Seite 7-8 zum Allgemeinverständnis schon aus:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/erwerbsminderungsrente_das_netz_fuer_alle_faelle.html
Gruß
w.
Hallo Herr Wolfgang,
ich mache gerade die Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten verstehe jedoch den Einwand von Nocheiner und zitiere mal meinen Studientext welcher besagt:
Das Vorliegen von 36 Pflichtbeiträgen in den letzten fünf Jahren ist nach § 43 Abs. 5 SGB VI nicht erforderlich, wenn die Erwerbminderung auf Grund eines der in § 53 SGB VI genannten Tatbestände eingetreten ist, also zum Beispiel durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, eine Wehr- bzw. Zivildienstbeschädigung oder innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung.
Ausreichend ist das Vorliegen eines der Tatbestände. Die in § 53 SGB VI zusätzlich geforderten Voraussetzungen (wie zum Beispiel Versicherungspflicht im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls, das Erfordernis von einem Jahr Pflichtbeiträgen in den letzten zwei Jahren vor dem Arbeitsunfall bzw. vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung) müssen nicht erfüllt sein.
Diesem Wortlaut nach müsste Nocheiner doch Recht haben.
Warum lieber Azubi steht das Wort "und" im Gesetz und nicht "oder"?
(2) Die allgemeine Wartezeit ist auch vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden oder gestorben sind "UND" in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung oder des Todes verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren.
Weiß das Ihr schlauer Kommentar auch? Oder ist ein Studientext vorrangig vor dem Gesetzeswortlaut?
Aber egal, was hier im Forum steht ist unverbindlich, alte Praktiker wie W*lfgang und KSC haben eh keine Ahnung und Ihr Dozent wird Ihnen alles erklären wenn morgen früh wieder "Rente in der Theorie" auf dem Lehrplan steht.
Und @ Schmidt kann die Rente ja beantragen, wenn ich Recht habe, kassiert er eben einen Ablehner......aber dann kann er ja gerichtlich dagegen vorgehen.
Trösten Sie sich, Sie sind ja noch jung und ich bin nach über 30 Beraterjahren schon senil und altersstarrsinnig......
Hallo KSC, ich möchte Ihnen auch überhaupt nicht zu Nahe treten, kann jedoch nur von dem erzählen, was unser Dozent uns beibringt und was er auch gesetzlich mithilfe der RAA belegen:
http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_43R6.2&a=true
http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_53R5
Ich möchte gar nicht widersprechen, dass dies in der Praxis vllt so gehandhabt wird. Jedoch ist dies wohl nicht gänzlich richtig.
nach dem Lesen/zugegebenermaßen nur Überfliegen Ihrer Quellenangaben/rvRecht bin ich zunächst doch etwas überrascht. Es scheint so, dass ich da vielleicht nicht mehr ganz auf der Höhe der Zeit bin (muss mir das morgen noch mal in Ruhe beim Büroschlaf unters Kopfkissen legen/reinziehen ;-)) ...nunja, hier gibts Rat von den Top-Experten der DRV/die sezieren das auf verständlich rechtliche Häppchen - bin gespannt :-)
Gruß
w.
Weshalb ich jedoch noch skeptisch wäre ist die erforderliche Mindestdauer von 6 Monaten.bzw 600Unterrichtsstunden die ich hier nicht erfüllt sehe
Lieber Azubi, Sie spekulieren doch schon wieder in Richtung Anrechnungszeit wg Fachschulausbildung und interpretieren möglicherweise Dinge hinein die es gar nicht gibt
Umschulung kann doch auch eine ganz normale Pflichtbeitragszeit mit ÜG Anspruch sein, da braucht es keine 600 Stunden........da würde auch ein Tag reichen und es läge eine Ausbildung vor, die zur vorzeitigen Wartezeit führen kann......
Achso ja das stimmt, jetzt wo Sie es sagen fällt es mir auch auf.
Guten Morgen,
Voraussetzung für die Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente ist grds. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (von 5 Jahren) sowie das Vorliegen von 3 Jahren Pflichtbeiträgen in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung.
Die sog. 3/5-el Belegung ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein Tatbestand der vorzeitigen Wartezeiterfüllung vorliegt. Ein solcher Tatbestand liegt u.a. vor, wenn innerhalb von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung Erwerbsminderung eintritt.
Nach übereinstimmender Auffassung der Rentenversicherungsträger müssen die Voraussetzungen des § 53 (2) S. 1 letzter Halbs. SGB VI = 12 Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten 2 Jahren nicht vorhanden sein, sofern die allgemeine Wartezeit erfüllt ist.
Nach Ihrer Auskunft haben Sie die Wartezeit von 5 Jahren (mit 400 Monaten) erfüllt und Ihre Erwerbsminderung ist innerhalb von 6 Jahren nach Ausbildungsende eingetreten. Im Rahmen eines Widerspruchs gegen die Rentenablehnung sollten Sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen prüfen lassen!
Zu dem Begriff "Ausbildung" zählen im übrigen Schul- und Berufsausbildung. Erfasst werden hierbei grds. auch Zeiten, die keine Anrechnungszeiten sind.
Guten Morgen,
Voraussetzung für die Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente ist grds. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (von 5 Jahren) sowie das Vorliegen von 3 Jahren Pflichtbeiträgen in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung.
Die sog. 3/5-el Belegung ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein Tatbestand der vorzeitigen Wartezeiterfüllung vorliegt. Ein solcher Tatbestand liegt u.a. vor, wenn innerhalb von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung Erwerbsminderung eintritt.
Nach übereinstimmender Auffassung der Rentenversicherungsträger müssen die Voraussetzungen des § 53 (2) S. 1 letzter Halbs. SGB VI = 12 Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten 2 Jahren nicht vorhanden sein, sofern die allgemeine Wartezeit erfüllt ist.
Nach Ihrer Auskunft haben Sie die Wartezeit von 5 Jahren (mit 400 Monaten) erfüllt und Ihre Erwerbsminderung ist innerhalb von 6 Jahren nach Ausbildungsende eingetreten. Im Rahmen eines Widerspruchs gegen die Rentenablehnung sollten Sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen prüfen lassen!
Zu dem Begriff "Ausbildung" zählen im übrigen Schul- und Berufsausbildung. Erfasst werden hierbei grds. auch Zeiten, die keine Anrechnungszeiten sind.
Guten Morgen,
Voraussetzung für die Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente ist grds. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (von 5 Jahren) sowie das Vorliegen von 3 Jahren Pflichtbeiträgen in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung.
Die sog. 3/5-el Belegung ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein Tatbestand der vorzeitigen Wartezeiterfüllung vorliegt. Ein solcher Tatbestand liegt u.a. vor, wenn innerhalb von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung Erwerbsminderung eintritt.
Nach übereinstimmender Auffassung der Rentenversicherungsträger müssen die Voraussetzungen des § 53 (2) S. 1 letzter Halbs. SGB VI = 12 Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten 2 Jahren nicht vorhanden sein, sofern die allgemeine Wartezeit erfüllt ist.
Nach Ihrer Auskunft haben Sie die Wartezeit von 5 Jahren (mit 400 Monaten) erfüllt und Ihre Erwerbsminderung ist innerhalb von 6 Jahren nach Ausbildungsende eingetreten. Im Rahmen eines Widerspruchs gegen die Rentenablehnung sollten Sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen prüfen lassen!
Zu dem Begriff "Ausbildung" zählen im übrigen Schul- und Berufsausbildung. Erfasst werden hierbei grds. auch Zeiten, die keine Anrechnungszeiten sind.
Bin grad irgendwie mittelmäßig schockiert. Da muss es irgendwann mal ne Änderung der Rechtsauffassung gegeben haben, die offenbar RV-weit nicht besonders offensiv kommuniziert wurde (abgesehen von der Veröffentlichung als RAA) und hier im Forum muss dann erst ein Azubi kommen und die "alten Hasen", die hier sonst im Prinzip immer mit Fachwissen glänzen, darauf hinweisen.
Auch mir ist dies übrigens irgendwie neu...
Guten Morgen,
Nach übereinstimmender Auffassung der Rentenversicherungsträger müssen die Voraussetzungen des § 53 (2) S. 1 letzter Halbs. SGB VI = 12 Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten 2 Jahren nicht vorhanden sein, sofern die allgemeine Wartezeit erfüllt ist.
Sehr geehrter Experte!
Das kann ich bitte wo nachlesen?
In den RAA meines Rentenrägers steht genau das nicht!