Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Jana72,
Sie haben ja schon eine Menge, teils richtige, teils hilfreiche und teilweise auch weniger sinnvolle Antworten belommen. Ich versuche mal eine Zusammenfassung.
Grundsätzlich obliegt es dem Rentenversicherungsträger bzw den Ärzten des Rentenversicherungsträgers den sog Leistungsfall, also den Tag seit wann man erwerbsgemindert ist, festzulegen. Dieser Zeitpunkt kann unter Umständen lange, auch Jahre, in der Vergangenheit liegen.
Natürlich kann über diesen festgestellten Zeitpunkt diskutiert werden und natürlich kann man bzgl. dieses Datums auch eine Überprüfung/Korrektur beantragen/verlangen.
Die Frage ob eine solche Überprüfung was bringt bzw. sinnvoll sein könnte gibt es verschiedene Blickwinkel die zu bedenken wären.
Zu möglichen Erfolgsaussichten:
Natürlich wird man sich möglicherweise kritischen Fragen stellen müssen, warum man nicht bereits beim erstmaligen Rentenantrag auf den langen Krankheitsverlauf hingewiesen hat oder warum man nicht bereits vor vielen Jahre eine Erwerbsminderungsrente beantragt hat, aber letztlich wird anhand vorhandener alter Unterlagen, Gutachten und Befundberichte überprüft werden ob möglicherweise schon sehr viel früher eine Erwerbsminderung eingetreten ist (Hinweis dazu: wie hier in den Antworten zu finden reicht eine eidesstattliche Versicherung NICHT aus. Es sind medizinische Unterlagen, die die gesundheitlichen Probleme in der Vergangenheit dokumentieren erforderlich).
Mögliche Erfolgsaussichten sind also nicht wirklic einzuschätzen.
Zu den Auswirkungen/bringt das was??:
Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung (sog. Leistungsfall) ist im Rentenrecht für 2 wichtige Dinge ausschlaggebend.
a) für die Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Ich muss zum Zeitpunkt des Leistungsfalls die gesetzlich geforderten Voraussetzungen für einen Erwerbsminderungsrentenanspruch erfüllt haben. Hier besteht durchaus die Gefahr, dass ein Leistungsfall weit zurück in der Vergangenheit, zu einem Zeitpunkt liegt, wo eben diese versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Dann würde ein Rentenanspruch nicht bestehen. Das sollte bei durchgehendem Rentenleben allerdings nicht das Problem sein.
b) der Zeitpunkt des Leistungsfalls (Eintritt der Erwerbsminderung) ist entscheidend für die Rentenjahre die Grundlage der Rentenberechnung sind. Bis zum Leistungsfall werden alle zurückgelegten Rentenzeiten berücksichtigt. Nach dem Leistungsfall gibt es die sog. Zurechnungszeit (quasi eine Art Erwerbsminderungsrentenhochrechnung). Hierdurch können sich erhebliche Veränderungen bei der Berechnung einer Rente ergeben (sowohl günstiger als auch ungünstiger).
Zusammenfassend sind Ihre Überlegungen denkbar, die Erfolgsaussichten nicht abschätzbar und die Konsequenzen in positive als auch in negative Richtung möglich.
Lassen Sie Ihren Rententräger doch einfach mal eine Probeberechnung unter der Annahme eines Leistungsfalles am XX.YY.ZZZZ (so ca. der Zeitpunkt wo Sie und Ihr Neurologe sie für erwerbsgemindert halten) fertigen. Falls der Rentenbetrag dieser Probeberechnung günstiger ist als Ihre jetzige Rente, dann beantragen Sie einfach die Überprüfung.
Über Verschiebebahnhof, Nullsummenspiel oder bürokratischen Aufwand beim Rententräger sollten Sie sich keine Gedanken machen. Das gehört zum Job der Sozialleistungsträger.
Und eine höhere Rente, selbst wenn dann weiterhin ergänzendes ALG II oder Grundsicherungsleistungen bezogen werden müssen, ist auf jeden Fall ein Vorteil.
Die Rente ist grundgesetzlich geschützt, ALG II oder Grundsicherung sind bedarfsabhängige Leistungen. Und wer weiß schon, ob er/sie nicht in Zukunft mal an Geldmittel kommt (zB Eheschließung und Partner hat Einkommen oder Stichwort Erbengeneration oder auch der glückliche Lottogewinn). Aus ALG II oder Grundsicherungsleistungen kann man "rauswachsen", meine Rente bleibt mir. Also wenn die Rente steigen würde, Antrag stellen. Auch der Kostendruck auf die Mutter könnte sich bei etwas mehr Rente und etwas weniger ALG II/Grundsicherungsleistung ein wenig verringern.
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