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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente rückwirkend

von Anna27.03.2017 | 20:30
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2 Antworten

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Hallo, kann man einen Erwerbsminderungsrentenantrag auch rückwirkend stellen? Wenn ja, wie lange darf maximal der Abstand sein? Es wurde im April 2016 ein Rehaantrag gestellt und abgelehnt (dann ist man in Widerspruch gegangen, dieser wurde auch abgelehnt, dann war man vor Gericht, hat vor einer Woche aber die Klage zurück gezogen, weil man nicht mehr deswegen kämpfen wollte und stattdessen den Antrag auf EM-Rente gestellt). Im Januar 2017 wurde noch ein Rehaantrag gestellt, obwohl die Klage wegen des ersten abgelehnten Antrages noch lief, dieser Antrag wurde aber auch abglehnt. Kann man jetzt den Antrag auf Umwandlung des Rehaantrages in den Rentenantrag bis zum April zurück stellen? Oder ist dies nur bis Januar 2017 möglich, weil da ein erneuter Antrag gestellt wurde? Dies wäre wichtig, da man nach April weitaus weniger verdient hat, eben aufgrund der eingeschränkten Belastbarkeit und man viel krank war. Und wie beweist man dies? Genügt die Ablehnung der RV mit der Begründung, dass der Gesundheitszustand eine Reha nicht zuließ? Sollte man der RV die Krankenscheine von der Zeit in Kopie zukommen lassen, als Nachweis? Finde das ein bisschen schwierig. Außerdem noch eine Frage: Bei einer Ausbildung, werden dort nur 3 Jahre bis zum 25. Lebensjahr (also bis 24) mit 75 % des Durchschnittseinkommens berechnet oder auch, wenn man älter als 25 Jahre alt ist, aber die Ausbildung noch vor dem 25. Lebensjahr begonnen hat? Wird anschließend die Ausbildung nur mit den 400 € Lehrlingsentgelt bewertet oder gibt es da zumindest irgendwie eine Annäherung an einen normalen Verdienst? Danke schon mal für Antworten. Anna

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Anna, Sie können keinen Antrag auf Umwandlung des Reha-Antrages in einen Rentenantrag stellen. Sie können aber einen „normalen“ Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen. Für den Rentenbeginn ist der Eintritt der Erwerbsminderung und eine eventuelle Befristung dieser Rente entscheidend (Leistungsfall). Was die Bewertung Ihrer Berufsausbildung betrifft, so spielt der Zeitraum, wann Sie diese hatten, keine Rolle. Ich vermute, Sie haben sich im komplizierten Konstrukt der Rentenauskunft mit Berechnungsgrundlagen vertan haben. Warum nutzen Sie denn nicht den kostenlosen Service der Deutschen Rentenversicherung und lassen sich dort beraten?? Genau dafür gibt es diesen doch!! Vereinbaren Sie umgehend einen Termin! Man erläutert Ihnen die Bewertung der Berufsausbildung und hilft beim Rentenantrag.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

KSCam 27.03.2017 | 22:24
Wenn Sie die Rente beantragen wollen, tun Sie das doch einfach! Dass Ihr Rehaantrag umgewandelt werden soll, brauchen Sie der DRV nicht mitteilen - einfach den RA stellen mit entsprechender Begründung. Dann prüft die DRV ob und ab wann Sie erwerbsgemindert sind. Warum ist eigentlich die Reha abgelehnt worden? Warum ein 2. Reha Antrag während des Klageverfahrens um die Reha? Das war doch eigentlich "Blödsinn"? Und nun zur Berufsausbildung: Sie geben einfach im Kontenklärungsantrag (oder im Rentenantrag) die Zeiten einer Ausbildung an, die DRV kennzeichnet diese als "Pflichtbeitrag während einer Berufsausbildung", egal mit welchem Alter Sie ausgebildet wurden. Was dann wie bewertet wird, ist ein anderes Thema. Das zu erklären spare ich mir.
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