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Hallo und Danke. Es handelt sich um die Rheinische ZusatzversorgungskasseNatürlich besteht der eigentliche Anspruch auf eine EM fort.Hallo BG1971, richtig, der Grundanspruch auf die EM-Rente besteht, lediglich die Zahlung ist - wegen der Anrechnung der UV-Leistung - auf Null gesetzt. Deswegen sollten Sie auch vor Ende der Befristung der Rente den Weiterzahlungsantrag stellen, 6 Monate vorher. Kann durchaus richtig sein, dass die Betriebsrente genau im Verhältnis zur gezahlten EM-Rente zu zahlen ist, hier dann = null. Ergibt sich aus der Satzung/Betriebsvereinbarung des Betriebsrentenzahlers. Um welche Betriebsrente geht es – VBL, KZVK, "Werksrente" ...? Gruß w.
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