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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente, sogenannte 3/5-Regelung gefordert JA oder NEIN?

von Maximilian Meyer08.07.2013 | 10:55
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Schönen guten Tag, ich habe eine volle Erwerbsminderung und habe 5 Jahre und 6 Monte Pflichtbeiträge gezahlt. Meine Erwerbsminderung trat vor kurzen während des Studiums auf und meine Krankenkassen sagte ich sollte ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen. Man sagt ja die Wartezeit (5 Jahre Beiträge) gilt vorzeitig als erfüllt, wenn man eine Ausbildung vor 6 Jahren beendet hat (man braucht keinen Abschluss) und mindestens 1 Jahr Pflichtbeiträge in den letzten zwei Jahren gezahlt habe. Wenn die allgemeine Wartezeit als vorzeitig erfüllt gilt so gilt auch die besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung (3/5 Reglung Erfüllt) Da ich aber in den letzten 5 Jahren meines Lebens mein Abitur nachgeholt und jetzt Studiert habe (ohne Abschluss), so habe ich logischerweise die allgemeine Wartezeit nicht vorzeitig erfüllt womit die 3/5 Reglung (was für mich wichtig ist) auch automatisch vorzeitig erfüllt wäre. Jetzt habe ich aber auf http://www.behindertenbeauftragter.de/DE/Themen/Soziales/Renten/… erfahren, dass bei der vorzeitigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (3/5-Regelung) wird nach einer Ausbildung innerhalb 6 Jahren, nicht wie bei der vorzeitigen allgemeinen Wartezeit ein Jahr Pflichtbeiträge in den letzten zwei Jahren gefordert. Also entfällt für mich die 3/5 Reglung, da ich vor vier Jahren mein Abitur nach gemacht habe und bis jetzt Studiert habe (in der Zeit keine Beiträge gezahlt, somit kann ich die 3/5 Reglung nicht erfüllt haben), und in dieser Zeit volle Erwerbsminderung bekam. Denn die allgemeine Wartezeit muss ja nicht mehr durch vorzeitige allgemeine Wartezeit erfüllt werden, da ich 5 Jahre und 5 Monate Pflichtbeiträge gezahlt habe. Also lohnt sich der Antrag für mich, wie es die Krankenkasse sagte, weil ich Erwerbsminderungsrente bekomme?

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 08.07.2013 | 11:20

Hallo Maximilian Meyer,

ich denke, das sich Ihr Problem bereits durch folgende Regelung auflösen könnte: Der 5-Jahreszeitraum, in dem die 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen drin sein müssen, verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem 17. Lebensjahr (bis zu 7 Jahren) und um Anrechnungszeiten. Wenn also in den 5 Jahren vor dem Eintritt der EM solche Zeiten liegen, dann werden die vor den 5 Jahreszeitraum darangehängt und in diesem verlängerten Zeitraum müssen dann die 3 Jahre Pflichtbeiträge liegen.

Außerdem sieht es nach Ihrer Schilderung schon so aus, als könnte ein "Tatbestand" der vorzeitigen Wartezeiterfüllung vorliegen und das würde für die 3in5 ausreichen, auch wenn Sie die Wartezeit schon "echt" erfüllt haben.

Genauer kann das alles aber erst geprüft werden, wenn Sie den Antrag gestellt haben.

Die Krankenkasse kann Sie im Übrigen nicht zur Rentenantragstellung auffordern, sondern nur zum Antrag auf Reha. Und wenn Sie noch gar keinen Antrag gestellt haben, können Sie doch eigentlich noch gar nicht wissen, ob volle EM vorliegt? Oder habe ich da etwas falsch verstanden?

Experten-Antwortam 08.07.2013 | 13:03

Hallo Maximilian Meyer,

Ja, es ist korrekt, dass die "3in5"-Voraussetzung nicht erforderlich ist, wenn ein "Tatbestand" der vorzeitigen Wartezeit eingetreten ist und ein solcher Tatbestand ist z.B. der Eintritt der vollen Erwerbsminderung innerhalb von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung (bzw. während einer Ausbildung), wobei eine Beitragszahlung innerhalb der letzten 2 Jahre nicht erforderlich ist.

4 Antworten

Maximilian Meyeram 08.07.2013 | 12:41
Schönen guten Tag, Sie haben mich vielleicht falsch verstanden, weil ich in diesem Punkt nicht so eindeutig war. Meine Krankenkasse epfahl mir ein Antrag auf Reha und dann evtl. ein Antrag auf EU Rente zu machen. Auch wenn sich das um 7 Jahre verlängert habe ich das Problem das ich die letzten 5 Jahre kein Geld eingezahlt habe. Weil ich in dieser Zeit nur Abitur und Studium machte. Somit hab ich in den letzten 7 Jahre nur 2 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt. Auch habe ich in den letzten zwei Jahren nicht ein ganzes Jahr Pflichtbeiträge gezahlt. Ich habe vor 5 Jahren habe ich Pflichtbeiträge gezahlt und zwar 5 Jahre und 5 Monate. Aber soweit ich weiß entfällt die 3/5 Reglung komplett wenn was in der Ausbildung passiert oder 6 Jahre nach beendigung, es ist nur wichtig das man die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erreicht hat. Und hier wollte ich wissen ob ich das richtig verstanden habe. So sagt es ja auch http://www.behindertenbeauftragter.de/DE/Themen/Soziales/Renten/…
Maximilian Meyeram 08.07.2013 | 14:26
Denn dieses Gesetz wo es um die allgemeine Wartezeit ging machte mir erst ein wenig Sorgen: § 53 Vorzeitige Wartezeiterfüllung (2) Die allgemeine Wartezeit ist auch vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden oder gestorben sind und IN DEN LETZTEN ZWEI JAHREN VORHER MINDESTENS EIN JAHR PFLICHTBEITRÄGE FÜR EINE VERSICHERTE BESCHÄFTIGUNG ODER TÄTIGKEIT HABEN. Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung oder des Todes verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren.
Maximilian Meyeram 08.07.2013 | 14:26
Denn dieses Gesetz wo es um die allgemeine Wartezeit ging machte mir erst ein wenig Sorgen: § 53 Vorzeitige Wartezeiterfüllung (2) Die allgemeine Wartezeit ist auch vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden oder gestorben sind und IN DEN LETZTEN ZWEI JAHREN VORHER MINDESTENS EIN JAHR PFLICHTBEITRÄGE FÜR EINE VERSICHERTE BESCHÄFTIGUNG ODER TÄTIGKEIT HABEN. Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung oder des Todes verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren.
Maximilian Meyeram 08.07.2013 | 14:15
Vielen Dank für Ihre Antwort, jetzt kann ich mit weniger Sorgen in die Reha gehen und Hoffe das die Reha Wunder wirkt weil eine EU Rente sehr niedrig ist. Bin ich froh das die 3/5 Regelung bei einer Ausbildung nicht eingehalten werden muss, auch wenn man keine 12 Monate in den letzten 24 Monaten Pflichtbeiträge bezahlt hat. So ist es ja für die allgemeine Wartezeit die ich aber sicher Erfüllt habe habe mit 5 Jahren und 5 Monaten Pflichtbeiträgen.
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