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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente Teil oder Voll?

von ippuj10.05.2016 | 15:31
1251 Ansichten
4 Antworten

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Wenn eine volle Erwerbsminderungsrente wegen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze gekürzt wird, ist es dann nur noch eine Teilrente? Nach meiner Meinung handelt es sich immer noch um eine volle EM-Rente, sie wird lediglich nicht vollständig ausgezahlt. Bei Beendigung des Hinzuverdiensts (oder der Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze) würde sie ja wieder voll gezahlt werden. Die Arbeitsagentur ist der Meinung, daß es sich nur um eine Teilrente handelt.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wenn eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen nur noch in Höhe von drei Vierteln, in Höhe der Hälfte oder in Höhe von einem Viertel geleistet wird, dann wird sie als "Teilrente" geleistet. Sie bleibt aber eine Rente wegen v o l l e r Erwerbsminderung. Der Begriff "volle Erwerbsminderung" bezieht sich ausschließlich auf den Gesundheitszustand des Rentenbeziehers, nicht auf die Rentenhöhe.

Sie erhalten somit eine Rente wegen voller Erwerbsminderung als "Teilrente" (in reduzierter Höhe).

Entsprechend kann eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ebenfalls als "Teilrente" (in Höhe der Hälfte) geleistet werden, wenn die Hinzuverdienstgrenze für die volle Rentenhöhe überschritten wird.

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3 Antworten

Schadeam 10.05.2016 | 18:23
Mir erschließt sich nicht was die Arbeitsagentur damit zu tun hat? Wenn ein Voll EM Rentner zu viel verdient, dieser Verdienst wegfällt ist er doch weiter voll erwerbsgemindert und hat somit doch gar keinen Grund sich in irgendeiner Form dort zu melden oder dort etwas nachzufragen? Es sei denn die DRV hätte festgestellt, dass er nicht mehr voll erwerbsgemindert ist......
Bruno Wenzelam 10.05.2016 | 20:47
Na, wenn da nicht bald eine Überprüfung seitens der DRV einsetzt, ob da noch eine volle Erwerbsminderung überhaupt vorliegt.
-am 11.05.2016 | 10:46
Zitat von Schade anzeigenausblenden
Zum einen liegt beim Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht unbedingt volle Erwerbsminderung vor. Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung kann auch als "Arbeitsmarktrente" gezahlt werden. In diesen Fällen sind die Vermittlungsprognosen zwar sehr schlecht, aber auch nicht ausgeschlossen. Das heißt, diese Personen, die medizinisch noch 3 bis unter 6 Stunden arbeiten können, können sich als "Arbeitslose" bei der Agentur für Arbeit melden und haben Anspruch auf Vermittlungsleistungen u. ä. (§ 16 SGB III). Zum anderen ist die Agentur für Arbeit auch für "Arbeitssuchende" zuständig (§ 15 SGB III). "Arbeitssuchende" sind Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer suchen. Es muss sich dabei n i c h t um eine versicherungspflichtige Beschäftigung handeln, die mindestens noch 3 Stunden täglich ausgeübt werden kann. Auch Personen, die eine Beschäftigung für weniger als 3 Stunden täglich suchen, sind "Arbeitssuchende" und damit Berechtigte nach dem SGB III.
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