Hallo Laura, sprechen Sie nach Bewilligung der Leistung mit Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger. Eine Teilerwerbsminderung liegt vor, wenn Ihr Leistungsvermögen regelmäßig zwischen 3 und 6 Stunden liegt. Die Rentenschädlichkeit einer Beschäftigung orientiert sich hier aber überwiegend am zulässigen Hinzuverdienst, welcher Ihnen mit der Rentenbewilligung mitgeteilt wird. Beschreiben Sie dem Rententräger die tatsächlichen Bedingungen unter denen Sie arbeiten. Dieser wir dieses dann unter Hinzuziehung des ärztl. Dienstes entscheiden. In Fällen in denen die Wochenarbeitszeit von 15-30 Wochenstunden nicht überschritten wird, habe ich – vorausgesetzt die Entgeltgrenzen werden nicht überschritten- noch von keiner Rentenkürzung bei der Teilerwerbsminderungsrente gehört.