Hallo Silvia,
Renten wegen Erwerbsminderung werden, ausgehend vom Eintritt des Leistungsfalles, oftmals rückwirkend festgestellt. Im Rentenbescheid ist das Datum des Leistungsfalles angegeben und auch eine Erklärung zum Rentenbeginn (Seite 2 des Rentenbescheides).
Für die Rentenberechnung werden rentenrechtliche Zeiten nur bis zum Kalendermonat des Leistungsfalles berücksichtigt. Die danach liegenden Beitragszeiten, werden für die Berechnung eines späteren Leistungsfalles herangezogen (z.B. für die Altersrente). Ausgehend vom Leistungsfall wird jedoch eine Zurechnungszeit für die Höhe der Rente berechnet. Diese wird längstens bis zum Erreichen des 62. Lebensjahres berücksichtigt. Diese Zurechnungszeit dient dazu, dass Personen, die ggf. in jungen Jahren mit relativ geringer Versicherungszeit, einen Ausgleich erhalten.
Daher werden die ab März 2016 gezahlten Pflichtbeiträge für den nächsten Leistungsfall berücksichtigt. Allerdings werden diese im Rahmen der Hinzuverdienstregelung berücksichtigt.
Die Prämienzahlung betraf das Jahr 2015 und ist somit auf diesen Zeitraum zu verteilen. Sie spielt daher für die Hinzuverdienstgrenze keine Rolle. Die Höhe der Hinzuverdienstgrenze errechnet sich aus den Entgeltpunkten der letzten 3 Kalenderjahre vor Beginn der Rente. Um die volle Rente weiterhin zu erhalten, gilt jedoch ein Hinzuverdienst von maximal 450 EUR pro Monat.
Die Höhe der jeweiligen Hinzuverdienste für die einzelnen Teilrenten finden Sie ebenfalls im Rentenbescheid.