Nicht als Arbeitsentgelt i. S. d. § 96a SGB 6 gelten Abfindungen, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden.
Wird ein vom Arbeitgeber gezahlter Betrag lediglich als "Abfindung" bezeichnet, stellt dieser aber tatsächlich Arbeitsentgelt i. S. des § 14 SGB 4 dar (z. B. rückständiges Arbeitsentgelt anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder ihrer gerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozess, ist dieser Betrag als Hinzuverdienst zu berücksichtigen und selbstverständlich auch sozialversicherungspflichtig.
Nach § 14 und § 17 SGB 4 zählen zum Arbeitsentgelt alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, Familienzuschläge, Mehrarbeitsvergütungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, vermögenswirksame Leistungen, Urlaubsabgeltungen und alle sonstigen zu versteuernden und sonstigen beitragspflichtigen Zuwendungen und Zuschüsse. Als Hinzuverdienst ist beim Arbeitsentgelt der Bruttobetrag - einschl. aller beitragspflichtigen Zuwendungen - anzusetzen.
Wurde das Beschäftigungsverhältnis bereits vor Rentenbeginn beendet und wird hieraus nach Rentenbeginn einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. eine Urlaubsabgeltung) erzielt, liegt k e i n Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB 6 vor. Es handelt sich n i c h t um ein Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis, das n a c h Rentenbeginn bestanden hat.
"Auf 400 €-Basis weiterarbeiten und so den alten Urlaub abfeiern..." ist Betrug!