Hallo Uwe H.,
die Aufgabe der Beschäftigung hat keinen Einfluss auf die weitere Bewilligung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung setzt voraus, dass der Betreffende noch zum Teil berufstätig sein kann, daher liegen die Hinzuverdienstgrenzen auch höher. Allerdings sollte der Rentenversicherungsträger über die Aufgabe der Beschäftigung schriftlich informiert werden. Sollte im Anschluss an die Beschäftigungsaufgabe eine andere Leistung beansprucht werden, z.B. Arbeitslosengeld I, so wäre ebenfalls eine Mitteilung an den Rentenversicherungsträger erforderlich.