Am besten besprechen Sie die Angelegenheit mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter, da dieser die maßgeblichen Daten vorliegen hat.
Grundsätzlich ist Arbeitsentgelt/ Arbeitseinkommen dem Monat zuzurechnen, in dem es erzielt wurde, sprich, die Rente würde im Folgemonat wieder in voller Höhe gezahlt werden.
Der § 96a SGB VI sieht jedoch die Möglichkeit vor, dass die Hinzuverdienstgrenzen zweimal im Jahr überschritten werden dürfen (bis zu bestimmten Grenzbeträgen).
Daher könnte es sein, selbst wenn das Einkommen über einer bestimmten Hinzuverdienstgrenze liegt, dies keine Auswirkung auf die Rentenhöhe hat.
Da diese Sonderberechnungen jedoch nicht ohne genaue Daten machbar sind, ist der Sachbearbeiter erster Ansprechpartner, alternativ eine Auskunfts- und Beratungsstelle aufsuchen.