Guten Morgen Gisela,
Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Beschäftigungen oder Tätigkeiten werden nach derzeit geltendem Recht bis 30.09.2020 nicht als Hinzuverdienst berücksichtigt, soweit damit kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird.
Trotzdem sollten Sie die Aufnahme einer Beschäftigung/ Tätigkeit Ihrem Rentenversicherungsträger mitteilen.
Für die Gewährung Ihrer vollen Erwerbsminderungsrente ist maßgebend, ob weiterhin volle Erwerbsminderung vorliegt. Dies kann vom Rentenversicherungsträger auch nach Rentenbewilligung überprüft werden.